Verletzung  eines  Gewerbsprivilegiums.  47

stütze,  welche  eine  den  Entschädigungsanspruch  bedingende
  Vorfrage  bilde,  die  Beurtheilung  aber,  ob
ein  derartiger  Eingriff  stattgefunden  habe,  nach
Art.  208  des  PSt#B.  nicht  den  bürgerlichen  Gerichten,
  sondern  dem  Strafrichter  zustehe,  und  deshalb,
  nachdem  die  Klage  nicht  die  Behauptung  enthalte,
  daß  Beklagter  wegen  des  in  Frage  befindlichen
  Eingriffes  bereits  bestraft  worden  sei,  vor
Allem  erst  die  beregte  Vorfrage  vor  dem  Strafgerichte
  zur  Entscheidung  zu  kommen  habe.

Allein  durch  den  Art.  208  Abs.  4  des  Pol.=Straf-Ges.-Buches
  ist  wohl  dem  Strafrichter  die
Bestrafung  der  Eingriffe  in  die  Befugnisse  der  Inhaber
  von  Gewerbsprivilegien  übertragen,  es  besteht
aber  keine  gesetzliche  Bestimmung,  welche  die  Zulässigkeit
  einer  Entschädigungsklage  wegen  eines  solchen
  Eingriffes  oder  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
  That  überhaupt  von  der  vorgängigen  Feststellung
  der  Strafbarkeit  der  treffenden  Handlung
durch  den  Strafrichter  oder  gar  von  der  erfolgten
Bestrafung  des  Beklagten  abhängig  macht,  so  daß
nur  dann  auf  Entschädigung  geklagt  werden  könnte,
wenn  Kläger  im  Stande  ist,  einen  desfallsigen  Ausspruch
  des  Strafrichters  mit  der  Klage  in  Vorlage
zu  bringen.

Mit  der  Klage  auf  Schadloshaltung  wird  lediglich
  ein  Privatinteresse  geltend  gemacht,  während  die
strafrechtliche  Einschreitung  im  öffentlichen  Interesse
erfolgt,  wobei  dem  Beschädigten  gegen  die  einschlägigen
  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Organe  der
Strafrechtspflege  keine  Rechtsmittel  zustehen.  Es
ist  daher,  im  Falle  von  der  Einleitung  oder  Fortsetzung
  eines  strafrechtlichen  Verfahrens  Umgang  genommen
  oder  nach  öffentlicher  Verhandlung  der
Sache  auf  eine  Strafe  nicht  erkannt  oder  ein  für
den  Entschädigungsanspruch  erheblicher  Thatumstand
nicht  als  feststehend  angenommen  wird,  der  Beschädigte
  gar  nicht  in  der  Lage,  einen  zur  Begründung