48  Verletzung  eines  Gewerboprivilegiums.

seiner  Klage  dienlichen  strafrichterlichen  Ausspruch
durch  eigenes  Einwirken  herbeizuführen.

Darum  ist  auch  im  Art.  5  Th.  II  des  St  GB.
von  1813  für  den  Fall,  wenn  eine  Civilklage  wegen
einer  strafbaren  That  gegen  eine  dieser  That  beschuldigte
  Person  erhoben  wird,  nur  angeordnet,  daß
die  Klage  als  Denunziation  zu  betrachten  und  als
solche  den  über  Dennunziationen  bestehenden  Vorschriften
  gemäß  zu  behandeln  sei,  und  sodann  im
Art.  9  weiter  bestimmt,  welche  Wirkung  einem  strafrichterlichen
  Erkenntnisse  gegenüber  einer  Civilsache
zukommt,  wenn  in  solchem  eine  für  die  letztere  präjudizielle
  Frage  rechtskräftig  entschieden  ist,  wobei
sich  aus  diesem  Artikel  im  Hinblicke  auf  den  zu  demelben
  ergangenen  oberstrichterlichen  Plenarbeschluß
vom  19.  Mai  1857  zur  Genüge  ergibt,  daß  die
Geltendmachung  von  Privatansprüchen  aus  einer
strafbarkn  Handlung  keineswegs  dadurch  bedingt  ist,

aß  diese  vorher  durch  einen  Ausspruch  des  Strafgerichtes
  in  bejahender  Weise  als  feststehend  bekundet
  wurde.  «

Im  gegebenen  Falle  handelt  es  sich  lediglich
darum,  ob  die  Voraussetzung  eingetreten  ist,  an
welche  im  Vertrage  vom  9.  Juli  1866  die  Verbindlichkeit
  zur  Zahlung  der  hier  eingeklagten  Entschädigungbsumme
  geknüpft  wurde,  und  diese  Frage
hat  zweifellos  im  Civilprogesse  ihre  Lösung  zu  finden.

Es  ist  deshalb  nicht  abzusehen,  warum  vorerst
auch  noch  eine  Bestrafung  des  Beklagten  wegen  unbefugter
  Gewerbsausübung  oder  mindestens  ein  Ausspruch
  des  Strafrichters  darüber  nothwendig  sein  soll,
daß  Beklagter  sich  eines  nach  Art.  208  Abs.  4  des
PSt  G.  strafbaren  Eingriffes  in  das  Gewerbsprivilegium
  des  Klägers  schuldig  gemacht  habe.

OuGErk.  v.  16.  März  1868  RMr.  118  e
m.

Nebalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Abolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;4  Sohn.