Bweiter  Ergänzungsband.  **“  4.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Rechtsunendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  Juständigkelit  in  den  Fällen  des  Art.  3  Abf.
s  bekPkozclsokdnunqvom29.Apktll.  Ikti
und  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1870,  elnige  provlsorlsche

Rechtssachen  beir.  —  Die  Vollkireckbartelt  der  nach  dem  bisherigen
Prozeßverfahren  ergangenen  Urthejtle.  —  Form  der  Eheverträge.
Locus  rogist  aotum.  Stalutenkolllssion.  —  Jur  Abwehr.

Erörterungen  zur  bayerischen  Prozeßordnung  in
nlgerkichen  Rechtsstreitigkeiten.

Ueber  die  Zuständigkeit  in  den  Fällen  des  Art.  3  Abs.  2
«  der  Prozeßordnung  vom  29.  April  1869.

Schon  beim  dritten  Artikel  unserer  neuen  Prozeßordnung
  gehen  die  Ansichten  ihrer  drei  vornehmsten
  Kommentatoren  vollständig  auseinander.  Derselbe
  weist  nämlich  Klagen,  welche  150  fl.  nicht  übersteigen,
  regelmäßig  den  Einzelngerichten  zu  und  bestimmt
  weiter  in  Abs.  2:

„Wird  eine  Klage  von  mehreren  Klägern
„erhoben  oder  gegen  mehrere  Beklagte  gerichtet
„oder  werden  gegen  denselben  Beklagten  mehrere
„Ansprüche  in  einer  Klage  verfolgt,  so  ent-„scheidet
  für  die  Zuständigkeit  der  Gesammt-„werth
  aller  geltend  gemachten  Ansprüche.“

Diese  Vorschrift  ist  sehr  einfach  und  wohl
keinem  Zweifel  ausgesetzt,  wenn  alle  Ansprüche,
welche  dergestalt  in  einer  Klage  kumulirt  werden
wollen,  gewöhnliche  Civilansprüche  sind.  Wie  aber,

II.  Ergänzungsband.