50  Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  8  Abs.  1.

wenn  auch  noch  Forderungen  hinzukommen,  welche
zwar  Handelssachen  bilden,  aber  nach  Art.  7  Abs.  2
von  der  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  ausgenommen
  sind?

Uebersteigt  in  diesem  Falle  der  Gesammtwerth
aller  Ansprüche  die  Summe  von.  150  fl.  nicht,  so
unterliegt  die  Kompetenz  des  Einzelnrichters  natürlich
  wieder  keinem  Bedenken.  Ueberschreitet  aber  ihr
Gesammtwerth  jene  Summe,  so  ist  nach  der  Ansicht
von  Wernzi)  das  Bezirksgericht  zuständig,  nach
Schmitt's  Meinung?)  weder  dieses  noch  das  Einzelngericht
  kompetent  und  daher  eine  Kumulation  überhaupt
  unzulässig,  während  endlich  Barths)  für
das  Einzelngericht  sich  ausspricht,  „soweit  nicht  die
einen  oder  die  anderen  (dieser  Ansprüche)  zusammenerechnet,

  für  sich  allein  die  Summe  von  150  fl.
übersteigen,  weil  sonst  bei  der  mangelnden  Zuständigkeit
  eines  Kollegialgerichtes  gar  keine  Instanz  vorhanden
  wäre.“

Daß  unter  diesen  dreierlei  Meinungen  die  von
Wernz  vertheidigte  richtig  sei,  dürfte  aus  der  ganz
klaren  Fassung  des  Art.  7  mit  Sicherheit  hervorehen.


6  Die  neue  Prozeßordnung  unterscheidet  nämlich
in  Absicht  auf  die  Kompetenz  offenbar  drelerlei
  Kategorieen  von  Handelssachen:

1.  Handelssachen,  die  absolut  nur  von
Handelsgerichten  abgeurtheilt  werden  kön--nen
  (z.  B.  Klagen  aus  Wechseln  und  kaufmänni-1)

  Kommentar  S.  19.  ·

25  Bayer.  Civilprozeß  S.  139;  vergl.  dessen  Gerichtsvollzieherdienst
  S.  226.  ·

I)KommentatS.188.