Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abs.  1.  51

schen  Anweisungen,  Art.  7  Abs.  1  vgl.  mit  Art.  38
Ziff.  10  und  Art.  31  Abs.  2);

II.  Handelssachen,  welche  zwar  in  der  Regel
gleichfalls  von  Handelsgerichten  abgeurtheilt
werden  müssen,  nach  Umständen  aber  doch  auch
von  den  gewöhnlichen  Civilgerichten  abgeurtheilt
werden  können  (jene  Regel  enthält  Art.  7  Abs.  1,
Ausnahmen  von  ihr  finden  sich  in  Art.  38  für  die
Vereinbarung,  in  Art.  31  Abs.  3  a.  E.  und  Abs.  4
dea  üder  zweiten  Alternative  für  die  Widerklage);
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III.  Handelssachen,  welche  in  der  Regel  von
den  ordentlichen  Civilgerichten  abgeurtheilt
werden  müssen  und  nur  ausnahmsweise  vor  die
Handelsgerichte  gezogen  werden  können.  Es  sind
dieß  eben  die  Fälle  des  Art.  7  Abs.  2,  der  schon
nach  seinem  dezidirlen  Wortlaute  klar  macht,  daß
der  Gesetzgeber  die  hier  aufgezählten  Haudelssachen
  nicht  zugleich  als  handels  gerichtliche
Sachen  betrachtet  wissen  wollte.

Nur  dieser  Umstand  macht  es  begreiflich,  warum
man  in  Art.  38  Ziff.  9,  wo  die  Vereinbarung  der
handelsgerichtlichen  Zuständigkeit  für  gewöhnliche
Civilsachen  untersagt  wird,  diese  dritte  Kategorie  von
Handelssachen  namentlich  zu  eximiren  für  nöthig
hielt.  Den  Ausnahmen  aber,  welche  von  dem  Prinzip
  des  Art.  7  Abs.  2  gestattet  wurden,  liegt  gleichmäßig
  der  eine  Gedanke  zu  Grunde,  diese  den  Civilgerichten
  zugetheilten  Handelssachen  wenigstens  dann
bei  den  Handelsgerichten  zuzulassen,  wenn  sie  durch
die  Konsequenz  jenes  Prinzips  von  ihrer  natürlichen
Verbindung  mit  einer  handelsgerichtlichen  Streitsache

losgerissen  würden.  So
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