52  Prozeßorbn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abf.  1.

in  Art.  10  Abs.  2  und  Art.  11  Abs.  2  (für
die  Zusammengehörigkeit  im  Sinne  des  Art.  9),
in  Art.  31  Abs.  4  in  seiner  ersten  Alternative
(für  die  Widerklage),
in  Art.  33  Abs.  2  (für  die  Konnexität  mehrerer
Rechtsstreitigkeiten  derselben  Parteien).  ·

Jeden  Zweifel  muß  aber  eine  Vergleichung
unseres  Artikels  mit  Art.  64  Abs.  2  des  Einf.-Ges.
zum  HGB.  beseitigen;  denn  sie  macht  sofort  ersichtlich,
  daß  jetzt  alle  Handelssachen  bis  zu  150  fl.
unbedingt  den  Civilgerichten  zugewiesen  sind,  während
  sie  es  früher  nur  unter  der  Voraussetzung
waren,  daß  am  Sitze  des  Einzelngerichtes  nicht  zugleich
  ein  Handelsgericht  sich  befand  ).

Steht  aber  demnach  fest,  daß  die  Pr.-O.  den
bezeichneten  Handelssachen  schlechthin  die  Qualität
handelsgerichtlicher  Sachen  abspricht,  so  bildet  auch
Art.  178  kein  Hinderniß  der  obengedachten  Kumulation.
  Denn  die  prinzipale  Frage  nach  der  Zuständigkeit
  ist  dahin  zu  richten,  welches  genus,  ob
Handels=  oder  Civilgericht,  für  einen  konkreten  Anspruch
  kompetent  sei,  und  erst  in  zweiter  Linie  kommt

4)  Der  Referent  d.  K.  d.  RR.  war  es,  der  gegen  die
ursprünglichen  Vorschläge  des  Aussch.  d.  K.  d.  A.  diese
Abänderung  beantragte  und  durchsetzte.  Er  berief
sich  dabei  speziell  auf  S.  919  des  preuß.  Entwurfes:
„Rechtsstreitigkeiten  deren  Gegenstand  an  Geld  oder
Geldeswerth  die  Summe  von  100  Thalern  nicht  übersteigt,
  bleiben  jedoch  von  der  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte
  ausgeschlossen“  und  der  Minist.-Kommissär,
sein  Einverständniß  Namens  der  k.  Staatsregierung
erklärend,  betonte,  daß  durch  diese  wesentliche
Aenderung  die  erxklusive  Zuständigkeit  des  Einzelnrichters
  ausgesprochen  werde.  Pr.  d.  Gg.-Aussch.  d.
K.  d.  RR.  Bd.  I  S.  46—47.