Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abs.  1.  53

zu  untersuchen,  vor  welcher  species,  ob  vor  den
Bezirks=  oder  Einzelngerichten,  eine  Klage  angebracht
werden  müsse.  Bei  dem  fraglichen  Zusammentreffen
mehrerer  Ansprüche  ist  aber  für  keinen  einzigen  daß
Handelsgericht  zuständig;  ob  dann  weiter  für  ihre
gleichzeitige  Verfolgung  der  Einzelnrichter  oder  das
Bez.-Ger.  kompetent  sei,  das  regelt  eben  der  erörterte
  Art.  3,  und  ich  glaube  deßhalb,  Wernz  hätte
gar  nicht  einmal  nöthig  gehabt,  zur  Begründung
seiner  Meinung  anzuführen,  daß  das  Bez.-Gericht
wenigstens  „in  so  ferne  zuständig  erscheine,  als  es
bei  gesonderter  Einklagung  berufen  war,  in  II.  Instanz
darüber  zu  entscheiden"“;  daß  Bezirksgericht  wird  vielmehr,
  wie  mir  scheint,  wegen  der  Gesammtsumme  der
einzelnen  Forderungen  unmittelbar  aus  der  Disposition
  des  Art.  3  kompetent.

Diese  Ansicht  möchte  überdieß  auch  mehr  dem
Geiste  unseres  Gesetzes  entsprechen,  daß  mehrfach,
insbesondere  in  den  ziemlich  welt  gehenden  Bestimmungen
  des  Art.  63  über  subjektive  und  des  Art.  178
über  objektive  Klagenhäufung,  das  Bestreben  erkennen
  läßt,  Zusammengehöriges  möglichst  wenig  zu
trennen  und  durch  die  erleichterte  Verfolgung  verschiedener
  Ansprüche  in  einem  Prozeßgeleise  den
Parteien  nach  Thunlichkeit  Zeit  und  Kosten  zu  ersparen
  5).

8)  Es  sollen  z.  B.  gegen  verschiedene  Personen,  die  sich
bei  einer  Privatauktion  betheiligten,  die  rückständigen
Kausschillinge  eingeklagt  werden.  Gegen  sie  alle
wird  natürlich  der  gleiche  Beweis  und  mit  den  nämlichen
  Mitteln,  mit  demselben  Versteigerungsprotokolle,
denselben  Zeugen  u.  s.  w.  geführt.  Und  doch  sollten
zwei  verschiedene  Prozesse  nöthig  sein,  weil  unter  den
Schuldnern  etwa  auch  ein  Kaufmann  sich  befindet,