#  Prozeßordn.  v.  26.  Apr.  1869  Art.  3  Abs.  1.

Die  von  Schmitt  und  Barth  vertheidigte
Meinung  wird  übrigens  noch  bedenklicher,  wenn  man
auf  Ziff.  2  des  Art.  7  blickt.  Denn  die  hier  aufgeführten
  Handelssachen  gehören,  auch  wenn  sie
150  fl.  übersteigen,  vor  die  gewöhnlichen  Civilgerichte
und  damit  wird  die  rein  civilgerichtliche  Qualität
der  in  Abs.  2  erwähnten  Handelssachen  nur  noch
evidenter,  da  eine  Unterscheldung  zwischen  den  Fällen
der  Ziffern  1  und  2  völlig  willkürlich  wäre.

Falls  endlich  mehrere  Handelsforderungen,  jede
einzeln  unter,  alle  zusammen  aber  über  150  fl.,
konkurriren,  so  wäre  nach  Barth  das  Handelsgericht
uständig.  Ich  muß  indessen  nach  den  obigen  Aussührungn.
  auch  für  diesen  Fall  die  Kompetenz  des
Bezirkögerichtes  annehmen.  Denn  jeder  einzelne
dieser  Ansprüche  ist  Civilsache  und  ihre  prozessuale
Jusammenfassung  in  einem  Klaglibelle  kann  sie  so
wenig  zur  handelsgerichtlichen  machen,  als  eine  solche
rein  äußerliche  Verbindung  je  zu  bewirken  vermöchte,
daß  sie  auch  materiell  in  einen  einzigen  Anspruch
zusammenfließen.  Ihre  Kumulirung  benimmt  ihnen
also  weder  ihre  selbständige  rechtliche  Existenz  noch
ihre  civilgerichtliche  Qualität.

(Eine  Nachschrift  hiezu  folgt.)

der  für  50  fl.  Waaren  zur  Weiterveräußerung  erstanden!
  Das  war  wohl  kaum  die  Meinung  des
Gesetzes;  nur  das  sollte  Art.  3  verhüten,  daß  nicht
durch  die  Kumulirung  mehrerer  Klagen  die  einzeln-Fichterliche
  Kompetenz  über  150  fl.  hinaus  erstreckt
werde.