Prov.  Tax-und  St.-Ges.  v.  21.  Juni  1870,  Art.  1  u.  6.  55

Lemerkung  4  Art.  1  und  6  des  Eesetzes  vom

21.  Inni  1870,  binige  wovisorilche  Lestimmungen

über  die  Tarx-  und  Siempelgebühren  in  bürgerlichen
Rechtssachen  betr.  -

Es  haben  sich  Zweifel  darüber  erhoben,  ob
ein  Gerichtsvollzieher,  welcher  nach  Proz.-Ordn.
Art.  554  ein  schriftliches  Gesuch  um  Erlassung  eines
bedingten  Zahlungsbefehles  bei  einem  Einzelnrichter
einreicht,  hiezu  nach  Art.  6  Abs.  2  des  in  der  Ueberschrift
  genannten  Gesetzes  den  Stempel  zu  15  kr.
oder  nach  Art.  1  den  zu  3  kr.  anzuwenden  habe?

Es  muß  sich  für  die  Anwendung  des  Stempels
  zu  3  kr.  entschieden  werden.

Gerichtsvollzieherakte,  öffentliche  Urkunden  üÜber
Handlungen,  welche  der  Gerichtsvollzieher  als  solcher,
  als  Hilfsbeamter  des  Gerichtes  vollzieht,  sind
außer  Zustellungs=  und  Vollstreckungsakten  (Proz.=Ordn.
  Art.  101,  202,  837,  Schmitt,  Gerichtsvollzieherdienst
  8.  1)  nur  die  ausnahmsweise  (durch
Art.  10  Abs.  2  des  Einf.-Ges.  zur  Proz.-Ordn.)
ihnen  zugewiesenen  Beurkundungsakte  über  Wechselproteste
  (Schmitt  a.  a.  O.  S.  197).

Nur  auf  solche  Gerichtsvollzleherakte  beziehen
sich  nach  dem  Marginale  und  dem  Inhalte  des
Art.  6  des  prov.  Tax=  und  Stempelges.  die  Vorschriften
  dieses  Art.  6.

Grundverschieden  von  einem  solchen  Gerichtsvollzleherakte
  ist  die  Handlung,  welche  der  Gerichtsvollzieher
  im  Falle  des  Art.  554  der  Proz.-Ordn.
vornimmt,  und  die  Schrift,  welche  er  dabei  verfaßt.
  Hier  handelt  er  nicht  als  Gerichtsvollgieher,
sondern  nur  als  Bevollmächtigter  des  Gläubigers,
er  vollzieht  nicht  eine  Handlung,  zu  der  er  nur  und