56  Prov.  Tax-  u.  St.-Ges.  v.  21.  Juni  1870,  Art.  1  u.  6.

nur  er  durch  sein  öffentliches  Amt  befugt  und  verpflichtet
  wäre,  sondern  eine  solche,  welche  eben  so
gut  der  Gläubiger  selbst  oder  ein  von  ihm  beauftragter
  Advokat,  ja  sogar  ein  von  ihm  beauftragter
Freund,  Verwandter  oder  s.  g.  Geschäftsmann,
der  gar  keine  öffentliche  Funktion  bekleidet,  vornehmen
  kann.

So  gewiß  also  der  Gläubiger  selbst,  oder  sein
Advokat  oder  der  von  ihm  bevollmächtigte  Private
zu  dem  Gesuche  um  Erlassung  eines  bedingten
Zahlungsbefehles  nicht  den  Stempel  zu  15  kr.  nach
Art.  6  Ziff.  2  sondern  nur  den  zu  3  kr.  nach  Art.  1
des  prov.  Tax=  und  Stempelges.  anzuwenden  hätten,
  so  gewiß,  wenn  diese  Personen,  ja  der  Gerichtsvollzieher
  selbst,  den  Antrag  mündlich
stellten,  der  Einzelnrichter  oder  Gerichtsschrieber  zu
dem  Protokolle  hierüber  auch  nur  den  Stempel  zu
3  kr.  anwendete,  eben  so  gewiß  braucht  auch  der
Gerichtsvollzieher  sich  keines  höheren  zu  bedienen.

Die  hervorgehobene  Unterscheidung  zwischen  Gerichtsvollzieherakten
  und  Handlungen  der  Gerichtsvollzieher
  als  Parteivertreter  ist  auch  aus  der  Gerichtsvollziehergebührenordnung
  vom  13.  Mai  1870
ersichtlich.  Dort  regelt  §.  1  u.  2  die  Gebühren  für
den  Sttzungsdsenst,  §.  3—17  die  Gebühren  für
Gerschtsvollzieherakte  und  mit  denselben  im  Zusammenhange
  stehende  Geschäfte  und  Fertigungen,  der
8.  18  aber  im  Abs.  1  die  Gebühr  „für  jede  schriftliche
  Eingabe  des  Gerichtsvollziehers  als
Bevollmächtigten  der  Partel“  und  im  F.  2
für  die  persönliche  Vertretung  der  Parteien
vor  Gericht.

t.