Vollstreckbarkelt  der  Urthelle.  57

Die  Vollstrechbarkeit  der  nach  dem  bisherigen  prozeßverfahren
  ergangenen  Urtheile.

Man  hat  wegen  der  Bestimmung  des  Art.  821
Abs.  1  der  neuen  Prozeßordnung  bezweifeln  wollen,
daß  Urtheile  bayerischer  Gerichte,  welche  vor  dem
1.  Juli  1870  erlassen  und  ausgefertigt  sind  oder
noch  am  Schlusse  eines  schwebenden  ersten  Verfahrens
  nach  älterem  Progeßrechte  ergehen,  auch
ohne  Vollstreckbarkeitsklausel  vollstreckbar  seien.  Diese
Beanstandung  erscheint  aber  grundloß.

Die  Bestimmung  des  Art.  821  Abs.  1  galt
längst  im  französischen  Prozesse  und  darnach  haben
die  pfälzischen  Gerichte  niemals  es  für  nöthig  erkannt,
  daß  den  nach  den  Gesetzen  des  erkennenden
Gerichtes  im  diesseitigen  Bayern  ohne  Vollziehbarkeitsklausel
  mit  der  Vollziehbarkeit  bekleideten  Urtheilen,
  wenn  sie  ein  pfälzischer  Gerichtsbote  vollstrecken
  wolle,  erst  die  Vollziehbarkeitsklausel  beigefügt
  werde.  Ein  nach  dem  älteren  Prozeßgesetze  vollstreckbar
  erlassenes  Urtheil  bleibt  vollstreckbar  trotz
Art.  821  Abs.  1  auch  ohne  Beifügung  der  Vollziehbarkeltserklärung
  der  neuen  Prozeßordnung.  Vergleiche
  Bl.  f.  R.-Anw.  Bd.  XVIII  S.  119.

Dr.  Stein,  Adv.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Vorstehende
  Bemerkung  überzeugt  mich  nicht  von  der
Unrichtigkeit  der  oben  S.  20—23  vertheidigten  Ansicht.

Die  Gerichte  der  Pfalz  waren  vor  dem  1.  Juli
1870  bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  rechtsrheinischer
bayerischer  Urtheile  in  einer  ganz  anderen  Lage,  als
die  bayerischen  Gerichte  nach  jenem  Tage.  Das  für