58  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.

die  Pfalz  geltende  französische  Recht  kennt  nur  Urthelle
  einheimischer  Gerichte,  welche,  weil  nach  französischen
  Prozeßvorschriften  erlassen,  ohne  Weiteres
vollstreckbar  ausgefertigt  werden,  und  ausländische
Urtheile,  welche  nicht  vollstreckbar  sind,  wenn  sie
nicht  durch  einen  Beschluß  eines  französischen  (pfälzer)
  Gerichtes  für  vollstreckbar  erklärt  werden.  Wollten
  die  Pfälzer  Gerichte  ein  diesseitiges  Urtheil  wie
ein  ausländisches  behandeln,  so  stund  dem  entgegen,
daß  es  ja  doch  kein  solches,  sondern  ein  inländisches
war.  Wollten  sie  es  als  inländisches  behandeln,  so
konnten  sie  ihm  die  Form  nicht  verschaffen,  in  welcher
  es  vollstreckbar  war.  Denn  die  rechtsrheinischen
Gerichte  konnten  keine  Ausfertigung  in  vollstreckbarer
Form  ertheilen,  weil  die  Gesetze  rechts  des  Rheines
eine  solche  nicht  kannten,  und  die  pfälzer  Gerichte
konnten  es  nicht,  weil  ihnen  sowohl  die  Kompetenz
als  die  Materialien  dazu  fehlten.  Wenn  sich  nun
einmal  un  Jahre  1853  oder  noch  früher  ein  pfälzer
Gericht  aus  dieser  Verlegenheit  dadurch  zog,  daß
es  aussprach:  das  rechtsrheinische  Urtheil  ist  links
des  Rheins  auch  ohne  vollstreckbare  Ausfertigung
vollstreckbar,  weil  rechts  des  Rheins  zur  Vollstreckung
  eine  solche  Ausfertigung  nicht  erfordert  wird,
—  so  kann  das  offenbar  kein  Maß  dafür  geben,  wie
in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  1870  die  von
rechtsrheinischen  Gerichten  nach  altem  Verfahren
erlassenen  Urtheile  zum  Vollzuge  zu  bringen  sind.

Denn  heute  steht  eben  rechts  des  Rheines  die
Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  in  Kraft,  deren
Art.  822  für  Urtheile  bayerischer  Gerichte  schlechtweg
  und  ohne  jegliche  Unterscheidung  Ausfertigung
in  vollstreckbarer  Form  vorschreibt  und  deren  Art.
288—290  zugleich,  wie  oben  S.  22,  23nachgewiesen
  ist,  die  Ertheilung  von  Ausfertliaungen  nach