Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.  59

altem  Verfahren  erlassener  Urtheile  in  vollstreckbarer
Form  ermöglichen.

Zudem  soll  die  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII
S.  119  konstatirte  Praxis  keineswegs  eine  allgemeine
  und  gleichförmige  gewesen  sein,  vielmehr  sollen
andere  pfälzer  Gerichte  die  rechtsrheinischen  Urtheile
wie  ausländische  behandelt,  über  deren  Vollstreckbarkeit
  Gerichtsbeschluß  gefaßt  und  ihnen  unter  Umständen
  —  z.  B.  in  Paternitätssachen  —  sogar  die
Vollstreckbarkeit  aberkannt  haben.

Wie  schon  erwähnt,  stellt  Art.  822  der  Proz.=Ordn.
  eine  allgemeine,  durch  keine  Unterscheidung
zwischen  alten  und  neuen  Urtheilen  bezw.  Urkunden
beschränkte  Regel  auf.  Wenn  davon  das  Einf.-Ges.
Art.  25  eine  Ausnahme  macht,  so  bestärkt  gerade
diese  Ausnahme  die  Regel  in  allen  anderen  Fällen,
also  auch  bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  ergangenen
inländischen  Urthelle.

Noch  in  einer  anderen  Richtung  soll  die  Ansicht,
  welche  ich  oben  S.  20  —23  aufstellte  heftig
bestritten  werden.  Es  sollen  nämlich  viele  Vertheidiger
  der  Meinung  auftreten,  daß  ein  nach  dem
alten  Verfahren  ergangeneß  Urtheil  nur  durch  einen
Gerichtsbeschluß  für  vollstreckbar  erklärt  werden  könne.
Eine  Rechtfertigung  meiner  früheren  Behauptungen

egen  diese  Anfechtung  wird  Nr.  5  dieses  Bandes
ringen.