60  Eheverträge.  Statutenkollision.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechte  des  Rheines.

Form  der  Eheverträge.  Loous  regit  actum.  Statutenkollision.


Vgll.  Bd.  XXXIII  S.  140.

Zwei  Brautleute  hatten  am  19.  Juni  1855  im
bayerischen  Orte  N.,  in  welchem  das  prenßische
Landrecht  Geltung  hat,  außergerichtlich  einen
Ehevertrag  mit  erbrechtlichen  Bestimmungen  abgeschlossen
  und  alsbald  nach  der  Trauung  ihren  Wohnsitz
  in  Bamberg  genommen.  Die  Giltigkeit  dieses
Ehevertrages  wurde  von  Gläubigern,  welche  ihre
Befriedigung  aus  dem  Vermögen  der  Ehefrau  zu
erwirken  suchten,  aus  dem  Grunde  angefochten,  weil
die  Rechtswirksamkeit  dieses  Vertrages  gemäß  der
Regel:  locus  regit  actum  —  nach  den  Gesetzen
des  Ortes,  wo  derselbe  eingegangen  worden,  sohin
nach  preußischem  (nicht  nach  bambergischem)  Rechte
zu  beurtheilen  sei,  nach  dem  preußischen  Landrechte
aber  das  Erforderniß  der  gerichtlichen  Errichtung
des  Ehevertrages  vorhanden  sei.

Diese  Vertragsanfechtung  wurde  oberstrichterlich
  für  ungegründet  erklärt  aus  folgenden  Erwägungen:


Wenn  die  Gerichts  -Ordnung  Kap.  XIV
§.  7  ausspricht,  daß  die  Form  von  Rechtsgeschäften
  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die  Handlung
gepflogen  worden  sei,  sich  richte,  so  will  sie  nur  das
bezügliche  Prinzip  des  gemeinen  Rechtes  anerkennen
und  etwas  davon  Abweichendes  nicht  verfügen  (Anm.
zur  GO.  a.  a.  O.  lit.  g,  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVII  S
141.)  Von  der  Mehrzahl  der  Juristen  wurde  bisher
  angenommen,  daß  die  Regel:  „locus  regit  ac-