Eheverträge.  Statutenkollision.  61

tum“  nur  so  zu  verstehen  sei,  daß  diejenigen  Formen
  genügen,  welche  das  Gesetz  des  Ortes  der
Vornahme  des  Rechtögeschäftes  vorschreibt,  nicht
aber,  daß  diese  Formen  nothwendig  seien,  ferner,
daß  ein  Rechtsgeschäft  nie  wegen  Formmangels
vernichtet  werden  könne,  wenn  es  den  Gesetzen  des
Landes  genügt,  wo  es  seinen  Vollzug  erhalten  und
in  Wirksamkeit  treten  soll.  ..

Unter  den  älteren  Rechtslehrern,  welche  diese
Ansicht  vertreten,  sind  besonders  hervorzuheben  Voet
und  Hert,  auf  welche  Kreittmayr  sich  in  den
Anmerkungen  bezieht.  Von  den  neueren  Rechtslehrern
  sind  zu  erwähnen  Glück  im  Komm.  Bd.  1  S.
399  und  Windscheid,  Pand.  Bod.  I  S.  79.  Selbst
die  Verfechter  der  entgegengesetzten  Ansicht  pflegen
eine  Ausnahme  in  dem  Falle  zu  machen,  wenn  ein
Vertrag  die  Bestimmung  hat,  für  das  Leben  der
vertragschließenden  Theile  an  einem  anderen  Orte
als  demjenigen  des  zufälligen  Vertrags-Abschlusses
eine  fortdauernd  wirksame  Norm  zu  geben,  z.  B.  bei
Abschluß  von  Ehen  u.  Eheverträgen  (vgl.  Seuffert
Arch.  Bd.  II  N.  5.  Seuffert  Komm.  Bd.  1  S.  3101).
Offenbar  ist  die  Ansicht,  welche  jene  Regel  in  besagter
  Weise  einschränkt,  die  richtige.  Der  Satz
„locus  regit  acium“  hat  sich  blos  als  Gewohnheitsrecht
  aus  den  Bedürfnissen  der  Praxis  entwickelt,
  er  bildet  zugleich,  wie  Voet  (Comm.  ad  Pand.
lib.  1  tit.  IV  p.  II  S.  15)  hervorhebt,  eine  Ausnahme
  von  der  noch  allgemeineren  Regel,  daß  Gesetze
  des  einen  Landes  nicht  auf  das  Gebiet  des
anderen  hinüber  wirken.

1)  Vergl.  auch  Seuffert  Arch.  Bd.  II  Nr.  119,  Bd.  X
Nr.  221;  Bl.  f.  RA.  Bd.  VIII  S.  16,  Bd.  XIX  S.
362,  Bd.  XXKXIII  S.  140.