62  Eheverträge.  Statutenkollision.

Es  läßt  sich  kein  triftiger  Grund  anführen,  warum
  ein  Vertrag,  welcher  im  Inlande  seinen  Vollzug
  erhalten  soll  und  allen  Anforderungen  der  inländischen
  Gesetzgebung  (hier  des  Bamberger  Rechtes)
vollständig  entspricht,  bloß  deshalb  nichtig  sein  solle,
weil  er  aus  zufälliger  Veranlassung  im  Auslande
abgeschlossen  worden  ist.  Alle  jene  Erwägungen,
welchen  fragliche  Rechtsregel  ihre  Entstehung  verdankt,
  daß  nämlich  ohne  dieselbe  es  oft  numöglich
wäre,  im  Auslande  einen  Vertrag  zu  schließen,  daß
es  Niemanden  zuzumuthen  sel,  im  Auslande  den
Rechtsrath  inländischer  Juristen  einzuholen  u.  s.  w.,
schlagen  hier  nicht  ein,  denn  sie  rechtfertigen  alle
bloß  die  Zulässigkeit,  nicht  aber  auch  die  Nothwendigkeit
  der  Benützung  der  Formen  des  Auslandes.


Im  vorlilegenden  Falle  steht  fest,  daß  die  Eheleute
B.,  als  sie  sich  am  19.  Juni  1855  in  N.  verheiratheten
  und  ihren  Ehevertrag  abschlossen,  die  bestimmte
  Absicht  hatten,  ihren  ehelichen  Wohnsitz  in
Bamberg  zu  nehmen,  sowie,  daß  sie  auch  wirklich
vom  Tage  der  Trauung  an  in  Bamberg  wohnten
und  bis  in's  Jahr  1866  wohnen  blieben.  Bei  diesem
  Sachverhalte  genügt  es,  wenn  der  abgeschlossene
Ehevertrag  nach  Form  und  Inhalt  den  Vorschriften
des  Bamberger  Landrechtes  entspricht,  und  des  ist
leichgiltig,  welches  die  Vorschriften  des  preubischen
#andscchte  sind.  .
OAGEkk.v.28.Apr.1868RNr.93u.  lsg«).

OJDieRechtsgiltigkeitbesfewenEhevektkagesvorn19.
Juni  1855  war  bereits  früher  in  einem  oberstrichterl.
Erkenntnisse  v.  10.  Dez.  1867  RNr.  135263⅝/6x  anerkannt
  worden,  indem  angeführt  wurde:  „Das  Bam-