Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abs.  2.  6r

in  einer  Klage  gar  nicht  zulässig.  Begründet  wird
diese  Ansicht  durch  die  Hinweisung  auf  Art.  178,
dessen  Worte:  „soferne  für  sämmtliche  Ansprüche
das  Gericht  zuständig  —  ist,“  —  Schmitt  so  auslegt,
  daß  das  Gericht  (auch)  für  die  Gesammitheit
  der  Forderungen  (dem  Betrage  nach)  zuständig
  sein  müsse.  «

Es  läßt  sich  nun  nicht  läugnen,  daß  diese  Auslegung
  der  aus  Art.  178  ausgehobenen  Worte  auf
den  ersten  Anblick  als  eine  willkürliche,  ja  fast  gezwungene
  erscheint.  Denn  diese  Worte  können  auch
bedeuten,  daß  das  Gericht  für  jeden  einzelnen
Anspruch  zuständig  sein  müsse,  und  diese  Auslegung
  liegt  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche
sogar  näher,  als  jene.  Allein  wenn  man  die  Entstehungsgeschichte
  des  Art.  178  beachtet,  so  erweist
sich  die  von  Schmitt  den  Worten:  „für  sämmtliche
  Ansprüche“  gegebene  Auslegung  als  vollkommen
  richtig.

Im  Entwurfe  Art.  154  Abs.  1  (Verh.  d.  K.
d.  Abg.  Beil.-Bd.  II  Abth.  1  S.  259)  lautete  die
Stelle:  „wenn  das  Gerlcht  für  jeden  der  Ansprüche
  zuständig  ist.“  Der  Ref.  d.  K.  d.  Abg.
(Beil.-Bd.  II  Abth.  2  S.  72)  gab  dem  Satze  eine
andere  Fassung,  wobei  die  Worte:  „für  jeden  der
Ansprüche“  abgeändert  wurden  in:  „für  sämmtliche
  Ansprüche.“  Der  Ref.  scheint  übrigens
hier  mit  diesen  Worten  noch  keinen  anderen  Sinn
verbunden  zu  haben,  als  den  im  Entwurfe  ausgesprochenen.
  In  der  ersten  Ausschußberathung  (Beil.=Bd.
  III  Abth.  1  S.  250)  wurde  auch  die  vom
Ref.  beantragte  Fassung  des  Abs.  1  ohne  Diskussion
  angenommen,  und  ebenso  der  im  Eingange  dieser
Nachschrift  erwähnte  Abs.  3  des  Art.  154  d.  Entw.
unter  Hinweisung  auf  die  inzwischen  zu  Art.  21  d.
Entw.  (nun  Art.  3  des  Ges.)  angenommene  Bestimmung
  abgestrichen.  Die  Redaktions-Subkom=