68  Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abf.  2.

mission  gab  aber  dem  Art.  154  Abs.  1  des  Entw.
wieder  eine  andere  Fassung,  in  welcher  die  kritischen
Worte  lauteten:  „in  Ansehung  jedes  einzelnen  Anspruches“
  (Beil.-Bd.  III  Abth.  1  S.  285).  Hiebei
machte  nun  der  Abg.  Dr.  Schmitt  darauf  aufmerksam,
  daß  die  von  der  Subkommission  proponirte
Fassung:  „soferne  das  Gericht  in  Ansehung  jedes
einzelnen  Anspruches  zuständig“  —  dem  Art.  3
Abs.  2  nicht  entspreche,  weil  hienach  der  Gesammtwerth
  aller  geltend  gemachten  Ansprüche
  für  die  Zuständigkeit  entscheide.  Man
stellte  daher  auf  den  Antrag  de5  Abg.  Dr.  Edel
und  des  Referenten  die  frühere  Fassung:  „für
sämmtliche  Ansprüche“  wieder  her  und  zwar,
wie  ausdrücklich  (a.  a.  O.)  erwähnt  wurde,  um
das  von  Dr.  Schmitt  angeregte  Bedenken
zu  beseitigen.

Es  ist  hienach  unbestreitbar,  daß  man  schließlich
  die  Fassung:  „für  sämmtliche  Ansprüche“  gerade
  in  der  Absicht  wählte,  um  dadurch  auszudrücken,
  daß  der  Richter,  welcher  mit  einer  Kumulativklage
  angegangen  werden  will,  sowohl  für  jeden
einzelnen  der  kumulirten  Ansprüche  als  auch,  wo
sich  die  Kompetenz  nach  dem  Betrage  richtet,  für
den  Gesammtwerth  derselben  zuständig  sein  müsse.
Hieraus  aber  folgt  die  Nichtigkeit  der  Behauptung
Schmitt's,  daß  die  Verbindung  gewöhnlicher  Civilansprüche
  mit  Handelsansprüchen  zu  einer  Klage,
wenn  durch  diese  Verbindung  der  Gesammtbetrag
150  fl.  übersteigt,  unzulässig  ist,  daß  daher  die
Frage,  wer  für  eine  so  gehäufte  Klage  zuständig
sei,  gar  nicht  aufgeworfen  werden  kann.

Gegen  diese  Lehre  Schmitt's  könnte  übrigens
noch  das  Bedenken  erhoben  werden,  daß  Art.  178
nur  von  der  objektiven  Klagenhäufung  spreche,  daß
also  die  Zuständigkeit  des  Gerichtes  für  sämmtliche
Ansprüche  nur  dann  erfordert  werde,  wenn  mehrere