Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  18609  Art.  3  Abs.  2.  69

Ansprüche  desselben  Klägers  gegen  den  nämlichen
Beklagten  in  einer  Klage  verbunden  werden  wollen,
  daß  sich  daher  die  Frage  der  Zuständigkeit  wenigstens
  bei  der  subjektiven  Klagenhäufung  (Streitgenossenschaft),
  also  dann-aufwerfe,  wenn  von  mehreren
  Klägern  oder  gegen  mehrere  Beklagte  Ansprüche
verbunden  werden  wollen,  von  welchen  einige  Handelssachen,
  andere  gewöhnliche  Civilsachen  sind,
welche  aber  im  Gesammtbetrage  150  fl.  übersteigen.
Dieses  Bedenken  scheint  auf  den  ersten  Anblick  um
so  erheblicher,  als  im  Art.  63,  wo  die  Voraussetzungen
  für  die  Zulässigkeit  der  Streitgenossenschaft
(der  s.  g.  subjektiven  Klagenhäufung)  bestimmt  werden,
  unter  diesen  Voraussetzungen  die  Zuständigkeit
des  anzugehenden  Gerichtes  für  die  sämmtlichen  Ansprüche
  nicht  aufgeführt  ist.

Dennoch  ist  das  Bedenken  durchaus  unbegründet.

Für  die  aktive  Streitgenossenschaft  ergibt  sich
dessen  Ungrund  schon  aus  dem  Wortlaute  des  Art.
178,  welcher  neben  der  objektiven  Klagenhäufung
auch  die  s.  g.  subjektive  mit  aktiver  Streitgenossenschaft
  erfaßt,  und  zwar  um  so  gewisser,  als  im  Entwurfe
  der  Eingang  des  Art.  (dort  154  Abs.  1,  s.
Beil.-Bd.  II  Abth.  1  S.  259)  lautete:  „mehrere
Ansprüche  des  Klägers“  —  die  letzten  zwei  Worte
aber  gestrichen  wurden  und  nach  bekannten  Auslegungsregeln
  nicht  angenommen  werden  darf,  daß  dieß
ohne  Absicht  geschehen  sei.

Aber  auch  für  die  passive  Streitgenossenschaft
läßt  sich  klar  nachweisen,  daß  die  Verbindung  von
Ansprüchen  gegen  mehrere  Beklagte  zu  einer  Klage
dann  unzulässig  ist,  wenn  der  mit  der  Kumulativklage
  anzugehende  Richter  nicht  für  sämmtliche  Ansprüche
  ratione  materiae  kompetent  ist.

Vor  Allem  muß  daran  erinnert  werden,  daß
Art.  63  sich  nicht  ausschließlich  auf  Art.  3  bezieht,
sondern  die  Lehre  von  der  Streitgenossenschaft  all-