70  Prozeßorbn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abs.  2.

emein  regelt,  daher  auch  solche  Fälle  umfaßt,  wo

bu  gegen  verschiebene  Beklagte  in  einer  Klage  zu
verbindenden  Ansprüche  schon  einzeln  den  Betrag
von  150  fl.  übersteigen.  Sobald  man  aber  Ansprüche
betrachtet,  die  schon  einzeln  150  fl.  übersteigen,  muß
man  auch  augenblicklich  einsehen,  daß  der  Gesetzgeber
  gar  nicht  veraulaßt  war,  für  die  Vereinigung
derselben  die  Voraussetzung  der  Zuständigkeit  des
anzugehenden  Richters  für  sämmtliche  Ansprüche  besonders
  hervorzuheben:  Denn  diese  Voraussetzung
versteht  sich  ja  von  selbst;  Ansprüche  gegen  zwei  Personen,
  deren  eine  vor  dem  Handelsgerichte,  die  andere
  vor  dem  Bezirksgerichte  verklagt  werden  muß,
in  einer  Klage  zu  vereinigen,  über  solche  Ansprüche
  eine  gemeinschaftliche  Rechtsverfolgung
und  Vertheidigung  herbeizuführen  (Art.  63  Abs.  2),
das  ist  ja  an  sich  unmöglich,  bedarf  daher  keines
Verbotes;  vielmehr  hätte  der  Gesetzgeber,  wenn  er
elne  solche  Verbindung  gestatten  wollte,  sie  besonder
erlauben,  zugleich  aber  auch  eine  Bestimmung
treffen  müssen,  wie  sich  denn  der  Kouflikt
zwischen  bezirksgerichtlicher  und  handelsgerichtlicher
  Zuständigkeit,  welcher  durch
eine  solche  Verbindung  entstehen  würde,
lösen  soll.  '

Allein  weder  eine  solche  Erlaubniß,  noch  eine
Bestimmung,  bei  welchem  Gerichte,  ob  beim  Handelsgerlchte,
  oder  beim  gewöhnlichen  Gerichte,  eine
so  kumulirte  Klage  angebracht  werden  soll,  findet
sich  in  unserem  Gesetzbuche.  Daß  insbesondere  durch
Art.  20  eine  solche  Bestimmung  nicht  getroffen  ist,
bedarf  keiner  weiteren  Ausführung;  denn  die  darin
eingeräumte  Wahl  ist  dem  Kläger  nur  freigelassen
zwischen  Gerichten,  deren  Zuständigkeit  nach  Art.
12—17  wegen  des  Wohnsitzes  der  verschiedenen  Beklagten
  konkurrirk,  nicht  aber  zwischen  Gerichten,  die
aus  Art.  2  und  aus  Art.  7  Abs.  1  ihre  Gerichts-