Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abs.  2.  71

barkeit  ablelten,  deren  Zuständigkeit  nicht  wegen  der
räumlichen  Gränzen  ihrer  Sprengel,  sondern  wegen
der  materiellen  Verschiedenheit  der  vor  ihnen  ausschließlich
  zu  verhandelnden  Ansprüche  in  Konflikt  geräth.
  Daß  das  vom  Herrn  Verfasser  obiger  Erörterung
  betonte  Bestreben,  Zusammengehöriges  nicht
zu  trennen,  bei  unserem  Gesetzgeber  nicht  so  mächtig
war,  daß  es  ihn  zur  Ueberbrückung  der  Kluft  zwischen
  bezirksgerichtlicher  und  einzelnrichterlicher  Zuständigkeit
  einerseits  und  handelsgerichtlicher  anderseits
  verleiten  konnte,  das  beweist  auch  Art.  33.
Ist  nach  allem  Vorstehenden  die  Ansicht
Schmitt's  vollkommen  berechtigt  und  werden
hiedurch  die  Interpretationsversuche  von  Wernz
und  Barth  zum  Art.  3  Abs.  2  gegenstandslos,  so
ist  nur  noch  kurz  auf  die  im  letzten  Absatze  obiger
Erörterung  (S.  54)  aufgestellte  Behauptung  zurückzukommen,
  daß  bei  der  Verbindung  mehrerer,
einzeln  unter,  zusammen  aber  über  150  fl.  betragender
  Handelsforderungen  zu  einer  Klage  das  Bezirkögericht
  kompetent  sei.  Man  könnte  nämlich  auch
bei  sonstiger  Uebereinstimmung  mit  Schmitt's  Ansicht
  diese  Behauptung  aufrecht  halten  wollen.
Meine  Ansicht  hierüber  hierüber  ist  nun  die,
daß  man  in  dem  aufgestellten  Falle  unterscheiden
muß  zwischen  den  Forderungen,  welche  in  Ziff.  1
und  denen,  welche  in  Ziff.  2  des  Art.  7  Abs.  2  beeichnet
  sind.  Denn  die  Worte:  „so  entscheidet  für
Hie  Zuständigkeit  der  Gesammtwerth  aller  geltend
  gemachten  Ansprüche“  —  sprechen  ja  nichts
Anderes  aus,  als  daß  dasjenige  Gericht  für  die
Kumulativklage  kompetent  sein  soll,  welches  kompetent
  wäre,  wenn  die  Klage  nur  einen  Anspruch  im
Betrage  von  mehr  als  150  fl.  enthielte.  Für  einen
Anspruch  über  150  fl.  ist  aber  im  Falle  des  Art.  7
Abs.  2  Ziff.  1  das  Handelsgericht,  im  Falle  der
Ziff.  2  das  Bezirksgericht  kompetent.  also  muß  im