72  Prozeßordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  8  Abs.  2.

ersten  Falle  das  Handelsgericht,  um  zweiten  das  Bezirkögericht
  auch  dann  kompetent  sein,  wenn  sich  der
Klagebetrag  von  mehr  als  150  fl.  durch  Kumulation
mehrerer  Ansprüche  bildet.  6

Der  Herr  Verfasser  obiger  Erörterung  erklärt
zwar  eine  Unterscheidung  zwischen  den  Ziffern  1  u.
2  des  Art.  7  Abs.  2  für  völlig  willkürlich.  Ich
kanndieh  nicht  anerkennen.  Die  Unterscheidung  zwischen
den  Fällen  der  Ziff.  1  u.  2  beruht  nicht  auf  Willkür,  sondern
  auf  der  verschiedenen  Natur  der  Fälle,  auf  der
Verschiedenheit  der  ratio,  welche  den  Gesetzgeber
veranlaßt  hat,  diese  Ansprüche  den  Handelsgerichten
zu  entziehen.  Die  Fälle  der  Ziff.  1  sind,  wenn  sie
nicht  ausnahmweise  wegen  ihrer  Bagatellnatur  vor
die  Einzelugerichte  gehören,  handelsgerichtliche
Sachen;  der  Grund,  warum  sie  den  Handelsgerichten
  entzogen  und  den  Einzelngerichten  zugewiesen
sind,  ist  lediglich  die  Geringfügigkeit  ihres  Betrages.
Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  den  Fällen  der
Ziff.  2.  Diese  sind  regelmäßig  und  ohne  Rücksicht  auf
ihren  Betrag  Civilgerichtssachen,  sie  sind  den  Handelstgerichten
  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  entzogen,
  sie  sind  nicht  den  Einzelngerichten,  sondern
den  gewöhnlichen  Civilgerichten,  gleichviel  ob  diese
Einzeln=  oder  Kollegial-Gerichte  sind,  zugewiesen.
Der  Grund  dieser  Zuweisung  ist  ein  ganz  anderer,
viel  wichtigerer,  als  der  bei  Ziff.  1,  nämlich  der,
daß  ein  Nichtkaufmann,  der  aus  einem  Geschäfte,
welches  zwar  auf  Seite  des  Klägers,  aber  nicht  auf
seiner,  des  Beklagten,  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,
seinem  ordentlichen  Richter  nicht  entzogen  werden
  soll.

Die  Unterscheidung  zwischen  den  Fällen  der
Ziff.  1  und  2  des  Art.  7  Abs.  2  ist  daher  vollkommen
  berechtigt,  und  es  entspricht  sowohl  dem
Wortlaute  als  dem  Geiste  des  Art.  3  Abs.  2,  daß,
wenn  zwei  Ansprüche  von  je  100  fl.  kumulirt  wer-