Prozeßorbdn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  3  Abs.  2.  73

den  wollen,  die  Klage  vor  dem  Handelzgerichte  angebracht
  werden  muß,  wenn  beide  unter  Art.  7
Abs.  2  Ziff.  1  gehören,  dagegen  bei  dem  Bezirksgerichte,
  wenn  beide  unter  Ziff.  2  gehören.  Gehört
einer  dieser  Ansprüche  unter  Ziff.  1,  der  andere
unter  Ziff.  2,  so  müssen  beide  bei  dem  Einzelnrichter
angebracht,  können  aber  nicht  in  einer  Klage  vereinigt
  werden.  Eben  so  verhält  es  sich,  wenn  ein
gewöhnlicher  Civilanspruch  von  100  fl.  mit  einer
Handelsforderung  von  100  fl.  zusammentrifft.

Zum  Schlusse  noch  einige  Worte  über  die  praktische
  Bedeutung  der  besprochenen  Fragen.

Wie  das  Verbot  der  (objektiven  und  subjektiven)
  Klagenhäufung,  wenn  die  in  einer  Klage  zu
verbindenden  Ansprüche  ihrer  Beschaffenheit  nach  vor
verschiedene  Gerichte  gehören,  nach  dem  bereits  oben
Erwähnten  theoretisch  vollkommen  gerechtfertigt  ist,
so  hat  dasselbe  auch  im  Allgemeinen  großen  praktischen
  Werth,  weil  es  die  Kompetenzen  verschiedenartiger
  Gerichte  rein  erhält  und  scharf  abgrängt.  Wo
dieses  Verbot  mit  dem  Art.  3  Abs.  2  in  Berührung
kömmt,  entstehen  zwar  manche  Unbequemlichkeiten,
welche  aber  nicht  aus  dem  Verbote,  sondern  aus
der  schon  oben  erwähnten  Unrichtigkeit  des  in  Art.  3
aufgestellten  Prinzips  abzuleiten,  übrigens  von  keiner
großen  praktischen  Erheblichkeit  sind.

Wenn  es  nämlich  auch  in  den  vorhin  bezeichneten
  Fällen  auf  den  ersten  Anblick  recht  vegatorisch
erscheint,  zwel  Ansprüche  desselben  Klägers  gegen
denselben  Beklagten  vor  demselben  Einzelurichter  anbringen
  zu  müssen  und  sie  doch  nicht  in  einer  Klage  verbinden
  zu  dürfen,  so  hat  dieß  doch  nur  die  Folge,
daß  der  Gerichtsvollzieher  statt  eines  Aktes  nach
Art.  501  zwei  solche  schreibt  und  der  Kläger  sie
zahlt.  Denn  natürlich  stellt  der  Gerichtsvollzieher
in  beiden  Akten  die  Vorladung  auf  deuselben  Sitzungstag
  und  dieselbe  Sitzungsstunde,  und  nicht  daß