74  Vollstreckbarkeit  der  Urthelle.

Mindeste  steht  dann  nach  Art.  157  Abs.  1  entgegen,
daß  der  Einzelnrichter  die  Verhandlung  der  beiden
Ansprüche  gleich  von  Anfang  an  und  dann  natürlich
auch  ihre  Entscheidung  mit  einander  verbinde,  wenn
sie  sich  ihrer  Beschaffenheit  nach  zu  einer  solchen
Verbindung  eignen.  Ist  dieß  aber  nicht  der  Fall,
so  hat  ja  die  getrennte  Klagestellung  ohnehin  keinen
Nachtheil,  und  der  Einzelnrichter  würde  dann  auch
bei  einer  Kumulativklage  die  Verhandlung  der  beiden
Sachen  nach  Art.  157  Abs.  2  getrennt  haben.

Ueber  Vollstreckung  der  Urtheile,  welche  nach  den
bis  zum  1.  Juli  1870  geltenden  prozeßvorschriften
erlasen  wurden.

Vergl.  oben  S.  20—23  und  S.  57—59.

Oben  S.  59  a.  E.  habe  ich  versprochen,  die
Ansicht  zu  bekämpfen,  daß  es  dem  Gerichtsschreiber
nicht  zustehe,  von  einem  nach  dem  alten  Verfahren
ergangenen  Urtheile  eine  Ausfertigung  in  vollstreckbarer
  Form  zu  ertheilen,  sondern  daß  ein  solche5
Urtheil  nur  durch  einen  Gerichtsbeschluß  für  vollstreckbar
  erklärt  werden  könne.  Dieses  Versprechen
erfülle  ich  im  Nachstehenden.

Vorerst  muß  ich  dabes  einige  Einwendungen
wlderlegen,  welche  mir  gegen  die  oben  S.  20—23
aufgestellte  Ansicht  zu  Ohren  gekommen  sind.

Die  erste  geht  dahin,  daß  nach  dem  alten  Verfahren
  Urtheile  (in  der  Regel)  nur  vollstreckbar  seien,
wenn  sie  die  Rechtskraft  beschritten  haben.  Einen
Ausspruch  darüber,  ob  das  Urtheil  rechtskräftig  und
deswegen  zu  vollstrecken  sel,  könne  aber  nicht  der