Vollstreckbarkelt  der  Urtheile.  75

Gercchtsschreler,  sondern  nur  das  Gericht  selbst  erassen.


Dabei  bürfte  jedoch  vor  allem  die  Frage  aufzuwerfen
  sein,  ob  denn,  wenn  es  sich,  wie  in  dem
oben  S.  20  unterstellten  Falle,  um  eine  nach  den
Vorschriften  der  neuen  Prozeßordnung  durchzuführende
  Zwangsvollstreckung  handelt,  die  Voraussetzungen
  der  Vollstreckbarkeit  nach  den  desfallsigen  Vorschriften
  der  alten  Prozeßgesetze  beurtheilt  werden
dürfen?  Ich  glaube,  diese  Frage  ist  zu  verneinen;
die  Voraussetzungen  der  Vollstreckbarkeit  sind,  wenn
nach  der  neuen  Prozeßordnung  ein  Urtheil  vollstreckt
  werden  soll,  nach  dieser  und  nicht  nach  der
Gerichtsordnung  von  1753  zu  beurtheilen.  Doch
will  ich  mich  mit  Begründung  dieses  Satzes  nicht
aufhalten,  da  obiger  Einwand  auch  von  einem  anderen
  Gesichtspunkte  aus  vollständig  widerlegt  werden
  kann.

Derselbe  geht  nämlich  von  der  Unterstellung
aus,  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Urtheilsausfertigung
  enthalte  einen  Ausspruch  über  dessen  Rechtskraft.
  Dieß  ist  aber  falsch.  Ich  habe  hierüber  vor
Allem  auf  das  schon  oben  S.  23  a.  E.  Gesagte
und  auf  das  dortige  Citat:)  hinzuweisen  und  Ersteres
  in  Nachstehendem  weiter  auszuführen.

1)  Schmitt  sagt  in  seinem  Gerichtsvollzieherdienst
S.  ög:  ·

„Einfache  Ausfertigungen  von  den  bei  unbeschränkter
Deffentlichkeit  der  Verhandlung  erlassenen  Urtheilen
kann  gegen  Entrichtung  der  Gebũhren  Jedermann
verlangen.  Vollstreckbare  Ausfertigungen  kann
gegen  Entrichtung  der  Gebühren  nur  diefenige  Partei
  verlangen,  zu  deren  Gunsten  Verurtheilung
erfolgt  ist.  An  weitere  Vorbedingungen  ist
die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  nicht
gebunden.  Insbesondere  bildet  der  Umstand,  daß