76  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.

Das  Prinzip  der  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens,
  auf  welchem  die  neue  Prozeßordnung  beruht,
führt  zu  der  im  Abs.  1  des  Art.  288  der  Proz.=Ordn.
  auch  daraus  gezogenen  Konsequenz,  daß  von
Urtheilen,  welche  nach  öffentlicher  Verhandlung  ergangen
  und  in  öffentlicher  Sitzung  verkündet  sind,
Jedermann,  auch  ein  bei  der  Sache  ganz  Unbetheiligter,
  nicht  nur  Einsicht  nehmen,  sondern  gegen
Entrichtung  der  Gebühren  Ausfertigungen  erhalten
  kann.  Da  jedoch  unsere  neue  Prozehordnung
außer  dem  Prinzipe  der  Oeffentlichkeit  auch  das
der  Reinhaltung  des  Richteramtes  durchführt  und

das  betreffende  Urkheil  der  inneren  Erfordernisse
  der  Vollziehbarkeit  zur  Zeit  entbehrt,
3.  B.  eine  Leistungsfrist,  eine  blos  bedingte  Verurthellung
  enthält,  oder  der  prozessualen  Wirksamkeit
  ermangelt,  indem  dagegen  noch  Rechtsmittel,
  Einspruch,  Berufung  eingelegt
werden  können  oder  bereits  ein  gelegt  sind,
oder  indem  es  eine  von  einem  Dritten  zu  vollziehende
  Auflage  macht  u.  s.  w.,  kein  Hinderniß  der
Ertheilung  vollstreckbarer  Ausfertigung,  sondern
  unter  Umständen  nur  ein  Hinderniß  für  den
Vollzug  des  ausgefertigten  Urtheils.“
„Hieraus  folgt,  daß  die  rechtliche  Bedeutung  der
Vollstreckbarkeitsklausel  eine  r  ein  formale  ist.  Sie
ist  nur  eine  aber  nicht  die  einzige  Vorbedingung
  der  Zwangsvollstreckung.  Sie  hat  nicht  den
Charakter  eines  deutschrechtlichen  Erekutionodekrets.
  Auch  wenn  eine  vollstreckbare  Ausfertigung
  ertheilt  ist,  muß  der  obsiegende  Gläubiger
  bezw.  der  von  ihm  mit  dem  Zwangsvollzuge
beauftragte  Gerichtsvollzieher  weiterhin  prüfen,
ob  die  materiellen  Voraussetzungen  der  Vollziehbarkeit
  gegeben  sind  und  ob  die  Einleitung  des  Vollstreckungsverfahrens
  nicht  begründetem  Widerspruche
des  Verurtheilten  begegnen  werde,  welcher  die  Exekution
  hemmen  und  den  Gläubiger  mit  den  Kosten
seines  gesetzwidrigen  Vorgehens  belasten  würde.“