Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.  77

in  Folge  dessen  mit  der  Vollstreckung  der  Urtheile
nicht  mehr  die  Gerichte  befaßt,  sondern  dem  siegenden
  Theile  überläßt,  die  Vollstreckung  des  Urtheiles
unter  Zuhilfenahme  eines  Gerichtsvollziehers  selbst
herbeizuführen,  so  hätte  jene  Möglichkeit,  daß  Jedermann
  sich  eine  Urtheilsausfertigung  verschaffe,
zu  Mißbräuchen  führen  können,  indem  auch  Unbefugte,
  die  sich  eine  Ausfertigung  des  Urtheiles  verschafft
  hatten,  die  Vollstreckung  einkeiten  und  betreiben
  konnten.  Hiedurch  war  die  Einführung  einer
Ausfertigungsform  nöthig  geworden,  welche  die  Urtheilsausfertigung
  auf  den  ersten  Blick  von  einer
einfachen  Ausfertigung  unterscheiden  und  entnehmen
läht,  daß  sie  zum  Zwecke  der  Vollstreckung
der  zu  deren  Betreibung  allein  berechtigten
  Person  —  der  obsiegenden  Partei  —  ertheilt
  wurde.  Die  vollstreckbare  Ausfertigung  ist
also  nichts  Anderes,  als  die  Beurkundung,  daß  das
Urtheil  so,  wie  es  darin  lautet,  ergangen  ist
(dieß  hat  sie  mit  der  einfachen  Ausfertigung  gemein),
  und  daß  die  Ausfertigung  selbst  eine
olche  ist,  welche  zur  Einleitung  der  Voll--streckung
  benützt  werden  darf.  Ob  die  Vollstreckung
  des  Urtheiles  zulässig  ist,  dafür  gibt  die
Vollstreckbarkeit  der  Ausfertigung  nicht  im  mindesten
Maß2).

Dieser  rein  formale  Charakter  der  Vollstreckbarkeitsklausel
  s)  konnte  ja  vom  Gesetze  gar  nicht

2)  Ich  muß  daher  auch  meine  oben  S.  23  gemachte
Aeußerung,  daß  von  Urtheilen,  welche  vor  dem  1.  Juli
1870  (bezw.  nach  den  Vorschriften  des  alten  Verfahrens)
  erlassen  wurden,  vor  Ablauf  der  Berufungsfrist
  keine  vollstreckbaren  Ausfertigungen  zu  ertheilen
seien,  zurücknehmen.  "“

2)  Auch  aus  den  Verhandlungen  der  Gesetzgebungsaus-=