78  Vollstreckbarkelt  der  Urtheile.

deutlicher  ausgesprochen  werden,  als  durch  die  Fassung
  der  Klausel  selbst,  durch  welche  nicht  das
Urtheil,  sondern  die  Ausfertigung  für  vollstreckbar
  erklärt  wird,  —  im  Zusammenhalte  mit  Art.  822,
wonach  die  Urtheile  vollstreckt  werden  können,  „wenn
sie  in  der  zur  Vollstreckbarkeit  vorgeschriebenen
  Form  aubgefertigt  sind  und  die  sonstigen
  gesetzlichen  Voraussetzungen  ihrer“
(der  Urtheile)  „Vollstreckbarkeit  gegeben  sind“
(welche  sonstigen  —  materiellen  —  Vorautsetzungen
  dann  in  den  Art.  826—  836  aufgeführt  sind).

Durch  Vorstehendes  halte  ich  den  ersten  Einwand
  gegen  meine  Ansicht  für  genügend  widerlegt,
gehe  daher  zur  Betrachtung  des  zweiten  über,  welcher
  dahin  lautet:  die  Bestimmungen  des  Art.  288.
bis  290  der  Proz.-Ordn.  seien  nur  für  das  neue
Verfahren  gegeben,  könnten  also  auf  Urtheile  nicht
angewendet  werden,  welche  nach  dem  alten  Verfahren
  erlassen  wurden.

Hievon  kann  ich  nur  so  viel  zugeben,  daß
Abs.  1  des  Art.  288  auf  Urtheile,  welche  nach  den
Vorschriften  des  alten  Verfahrens  erlassen  sind,  absolut
  unanwendbar  sei,  dann  daß  Art.  289  vom
zweiten  Satze  („Sie  führen  2c.“)  an  auf  solche
Urtheile  nicht  unmittelbar,  sondern  höchstens  analog
angewendet  werden  können.  Daß  aber  dieß  kein
Hinderniß  der  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
  durch  den  Gerichtsschreiber  bildet,  werde
ich  unten  nachweisen.

Nicht  zugeben  kann  ich  aber,  daß  auch  Art.  288
Abs.  2,  Art.  289  im  ersten  Satze  (soweit  sich  dieser
  auf  vollstreckbare  Ausfertigungen  mitbezieht)  und
Art.  290  ausschließlich  auf  Urtheile  beziehe,  welche

schüsse  läßt  sich  derselbe  nachweisen.  Nur  der  Kürze
halber  unkerlasse  ich,  hierauf  näher  einzugehen.