Vollstreckbarkeit  der  Urthelle.  79

im  neuen  Verfahren  ergangen  sind.  Wenn  Art.  822
für  die  Entscheidungen  bayerischer  Gerichte  ohne  Unterscheidung,
  ob  dieselben  nach  den  alten  oder  nach
den  neuen  Prozeßgesetzen  entschieden,  zur  Vollstreckung
  die  in  den  eben  genannten  Artikeln  bezeichnete
Form  erfordert,  wenn  Art.  1  des  Einführungsgesetzes
  die  neue  Progeßordnung  vom  1.  Juli  an  in
Kraft  setzt  und  weder  in  seinen  transitortschen  Bestimmungen
  der  Artt.  13—25  noch  sonstwo  für  die
vollstreckbare  Ausfertigungsform  der  alten  Urtheile
eine  Ausnahme  der  vom  1.  Juli  an  eintretenden
Geltung  der  neuen  Prozeßvorschriften  macht,  wenn
sogar  Art.  25  des  Einf.-Ges.  bei  einer  Art  von
Urkunden,  welche  den  Urtheilen  gleichgestellt  sind,
eine  Ausnahme  von  den  Vorschriften  des  Art.  822
der  Proz.-Ordn.  macht,  ohne  für  die  nach  dem  alten
Verfahren  ergangenen  Urtheile  eine  gleiche  oder  ähnliche
  Ausnahme  zu  machen,  so  müssen  Art.  288
Abs.  2,  Art.  289  erster  Satz  und  Art.  290  sich
auch  auf  Urtheile  des  alten  Verfahrens  beziehen.
Fast  nur  eine  Variation  über  das  Thema  des
zweiten  Einwandes  ist  der  dritte:  Art.  290  könne
sich  nicht  auf  Urtheile  des  alten  Verfahrens  beziehen,
  weil  sein  Abs.  2  ein  Urtheilsbuch  voraussetze,
  welches  im  alten  Verfahren  nicht  existire.
Dieser  Einwand  beruht  theils  auf  einem  Mißverstehen
  des  Art.  290  Abs.  2  theils  auf  einem
Nichtbeachten  anderer  mit  Art.  290  im  Zusammenhange
  stehender  Vorschriften  der  neuen  Prozeßordung.



3Im  Abs.  2  liegt  der  Nachdruck  auf  den  Worten:
  „auf  der  Urschrift“  —  nicht  auf  den
Worten:  „im  Urtheilsbuche“.  Letztere  Worte  fehlten
  im  Entwurfe  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  Beil.-Bd.  Il
Abth.  1  S.  274  Art.  260  Abs.  2),  in  der  Modifikation,
  welche  der  k.  Ministerialkommissär  im  Ausschusse
  einbrachte  (a.  a.  O.  Beil.-Bd.  III  Abth.  2