80  Vollstreckbarkeit  der  Urthelle.

S.  72  Art.  259  Abs.  3),  im  ersten  Ausschußbeschlusse
  (a.  a.  O.  S.  95  Sp.  1  Abs.  3)  und  wurden
  erst  von  der  Redaktionssubkommission  eingeschaltet
  (a.  a.  O.  S.  132  Art.  26  Abs.  3),  offenbar
nur,  um  festzustellen,  daß  bei  den  gerichtlichen  Entscheidungen,
  welche  im  Urtheilsbuche  eingetragen
werden,  unter  „Urschrift“  die  im  Urtheilsbuche
ehende  Fertigung  und  nicht  das  Konzept,  dessen
ich  der  Vorsitzende  bei  Verkündung  des  Urtheiles
in  öffentlicher  Sitzung  bedient,  zu  verstehen  sei.

Dazu,  auf  die  Worte:  „im  Urtheilsbuche“  —
das  Hauptgewicht  zu  legen,  kann  man  nur  kommen,
wenn  man  die  mehrfachen  Stellen  der  Proz.-Ordn.,
nach  welcher  vom  Gerichtsschreiber  vollstreckbare  Ausfertigungen
  ohne  Urtheilsbuch  ertheilt  werden
dürfen  (von  welchen  Stellen  beispielsweise  nur  zwei
vorgeführt  werden  sollen),  übersieht  oder  vor  ihnen
absichtlich  die  Augen  verschließt.

Die  gerichtlichen  Entscheidungen  auf  einfache
Vorstellungen  (Proz.-Ordn.  Hauptst.  XXV)  werden
  nicht  im  Uitheilsbuche  eingetragen  (Art.  651
vergl.  mit  Art.  281),  sondern  entweder  dem  Gesuchsteller
  in  Urschrift  ausgehändigt  oder  auf  der
Gerichtsschreiberei  hinterlegt.  Gleichwohl  darf  im
letzten  Falle  der  Gerichtsschreiber  davon  —  in  analoger
  Anwendung  des  Nrt.  290  (Art.  651  Abs.  2)
—  vollstreckbare  Ausfertigungen  ertheilen.

(Schluß  folgt.)

Realt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.