Zweiter  Ergänzungsband.  6.
Dr.  J.  A.  Leuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Ueber  Vollstregung  der  Urtheile,  welche  nach  den  bis  zum  1.  Juli
·  ls7oqtllendeaProzeßooklchtlilenetlssseawuktns.(k-chlus.)—
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meiner  Gütergemelnschaft  lebenden  Eheleute.  Acilo  nogatorla  utills.
—  GSntergemeinschaft  zwischen  gemelnen  Bürgers=  und  Bauers-Eheleuten
  im  ehemaligen  Eichltälilscen  Geblete.  Wer  gehört  zum  gemelnen
  Bürgerstande  1  —  e  Annahme  eines  Offertes  kann  te-——
  nicht  mehr  in  der  gerlchtlichen  Geltendmachung  desselben
egen.

Ueber  bollstreckun  der  Urtheile,  welche  nach  den
bis  zum  1.  Juli  1870  geltenden  Prozeßvorschriften
erlassen  wurden.  ·

(Schluß.)

Die  Vergleiche  (Proz.-Ordn.  Art.  223),  welche
vor  dem  Prozeßgerichte,  vor  einem  beauftragten  Richter
  oder  vor  dem  Vermittlungsamte  der  Einzelugerichte
  abgeschlossen  werden,  kommen  gleichfalls  nicht
in's  Urtheilsbuch  (Art.  279  und  281).  Gleichwohl
werden  davon  vollstreckbare  Ausfertigungen  ertheilt
(Art.  223  Abs.  2).

Ueberhaupt  ist  ja  das  Urtheilsbuch  nur  ein
Surrogat  der  Akten.  Nach  der  neuen  Prozeordnung
  ist  die  Verhandlung  mündlich  und  ebenso  erfolgt
  die  Urtheilsverkündung.  Gleichwohl  bedarf
das  Urtheil  zu  mehrfachen  Zwecken  der  Aufbewahrung,
  deswegen  der  schriftlichen  Redaktion,  der  legalen
  Beurkundung.  Akten  im  Sinne  des  alten  Verfahrens
  existiren  nicht,  darum  Beurkundung  im  Urtheilsbuche.
  Wie  aber  so  das  Urtheilsbuch  die  Stelle
der  Akten  vertritt,  so  vertreten  auch  Akten,  wo

II.  Ergänzungsband-