82  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.

solche  ausnohmsweise  existiren  “),  die  Stelle  des
Urtheilöbuches.  Die  Vormerlung  des  Art.  290
Abs.2  geschicht  hier  auf  der  in  den  Akten,  wie  dort
auf  der  im  lurhbeisgon  he  besellen  Urschrift.  —

ieser  Widerlegung  der  gegen  meine  5)
Meinung  “tßns“  Einbenhnngen  glaube  ich
mich  in  der  weiteren  positiven  Begründung  derselben
  kürzer  l-l!-)  und  mich  vorjugsweise  auf  das
schon  oben  S.  20  —23  Gesagte  bgie  zu  dürfen.
Nur  Einzelnes  mc  ich  noch  näher  ausführen.

Ich  habe  n  S.  22  und  23  nachgewiesen,
daß  auch  bei  —  den  alten  Verfahrens  die
Bestimmungen  der  Art,  288  ff.  der  Proz.-Ordn.
in  allen  wesentlichen  Punkten  ausgeführt  werden
konnen.  Es  muß  zugegeben  deb  dabei
manche  dieser  Bestimmungen,  z.  B.  die  des  Art.  289
Ziff.  4  und  6,  dann  Abs.  2,  nicht  Licehu  sondern
  nur  analog  zur  Anwendung  ebracht  werden
können.  Dieß  fann  aber  gegen  die  Ertheilung  vollstreckbarer
  Ausfertigungen  durch  den  Gerichteschreiber
  um  so  weniger  geltend  gemacht  werden,  als  ja
die  Proz.-Ordn.  selbst  in  ihrem  schon  oben  angeführten
  Art.  631.  die  analoge  Anwendung  der  Art.
288—292  zulé

Auch  Sb  (s.  S.  20  und  21)  muß  ich  zu-4)

  Im  Falle  des  Ark.  651  eristiren  Akten,  leirned  die
Uischrifi  der  gerichtlichen  Emischeidung  -*  der  Geichtsschreiberce
  .—m—.  bleibt;  -  eSiahe  des  Art.  -s.
r*i  sie  in  dem  errichtelen  okolle;  nach  de
allen  Verfohren  wasien  sie  in  rs*Jp#  dessen  —*“
lichkeit  selu  stverständlie

Sie  ist  übrigens  nicht  mein  Alleineigenthum.  Sie
wird  geihan  von  den  beiden  Herren“  Nee
in  de  es  Landlags
  fnrunel  und  von  wo  Stannen  "v  den
neuen  Prozeß,  Dr.  G.  Schmitt  und  Wer

—