Vollstreckbarkeit  ber  Urtheile.  83

rückkommen,  daß  man  einen  richterlichen  Ausspruch
über  die  Vollstreckbarkeit  schon  aus  dem  Grunde
nicht  verlangen  kann,  weil  es  an  allen  Bestimmungen
  fehlt,  von  wem  und  wie  ein  solcher  Ausspruch
erlassen  werden  soll.  -

Ich  übergehe  die  Frage,  ob  etwa  der  Gerichtbvorstand
  zu  verfügen  habe  (s.  oben  S.  20),  da
ich  diese  Meinung  nirgends  vertheidigen  hörte.  Wenn
aber  Ausspruch  durch  Gerichtsbeschluß  erfolgen  soll,
so  ergeben  sich  Fragen  in  Menge,  auf  welche  uns
weder  die  Proz.-Ordn.  noch  das  Einf.-Ges.  Antwort
geben.  Welches  Gericht  soll  den  Ausspruch  der
Vollstreckbarkeit  erlassen?  Soll  der  Antrag  darauf
als  einfache  Vorstellung  gelten,  oder  wie  soll  er
sonst  beschaffen  sein?  Welches  Verfahren  greift
Platz?  Welche  Rechtsmittel  gegen  den  Beschluß
sind  zulässig  ?  —  Man  mag  diese  Fragen  beantworten,
  wie  man  will,  so  werden  sich  hundert  neue
aus  der  Antwort  entspinnen.

Und  wo  ist  für  irgend  eine  derselben  die  gesetzliche
  Begründung,  wo  der  Artikel  der  Proz.-Ordn.
oder  des  Einf.-Ges.,  welcher  einen  solchen  Beschluß
und  einen  Beschluß  von  diesem  Gerichte,  auf  solchen
Antrag,  nach  solchem  Verfahren,  mit  solcher  Anfechtbarkeit
  rechtfertigt?  Will  man  etwa  Art.  823  u.
824  der  Proz.-Ordn,  anwenden  “)  2  Danun  sehe
man  wohl  zu,  wohin  man  damit  kommt.  Wir  haben
  dann  eine  förmliche  Klage  auf  Vollstreckbarkeit
des  früheren  Urtheiles,  gegen  die  bei  engster  Auslegung
  des  Art.  824  Abs.  3  die  beiden  Einreden:
daß  Urtheil  widerstreite  einem  Prohibitivgesetze  —
und:  dasselbe  vertrage  sich  nicht  mit  dem  öffentlichen
  Rechte,  —  bei  einer  weiteren  Auslegung  jenes
  Abs.  3  aber  alle  die  Sache  selbst  betreffenden

5)  Es  soll  das  schon  vorgeschlagen  worden  sein.
v