84  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.

Einreden  zulässig  sind,  und  der  Streit  hierüber  kann.
möglicher  Weise  alle  Instanzen  durchlaufen!

Aber  wichtiger  als  alle  obigen  Fragen  bleibt
die:  was  soll  denn  das  Gericht  beschließen?  Soll
es  nur  die  Ausfertigung  für  vollstreckbar  in  dem
vorhin  S.  75  —  77  dargelegten  Sinne  erklären7
Dann  lohnt  doch  wahrlich  das,  was  damit  gewonnen
  wird,  nicht  die  Weitläufigkeit  eines  Gerichtsbeschlusses!
  Oder  soll  das  Gericht  das  Urtheil
für  vollstreckbar  erklären,  d.  h.  auch  die  materiellen
C„sonstigen  gesetzlichen"  —  Proz.-Ordn.  Art.  822)
Voraussetzungen  der  Exekution  prüfen?  Dann  haben
  wir  ja  die  Exekutionsverfügung  der  GO.  Kap.
XVIII  §.  1  Nr.  1  u.  2,  wie  sie  im  Buche  steht,
dann  exequiren  wir  nicht  mehr  nach  der  Proz.-Ordn.
von  1869,  sondern  nach  der  Ger.-Ordn.  von  17537).

Durch  eine  solche  richterliche  Exekutionsverfügung
  kommt  man  aber  nicht  nur  mit  der  Proz.-Ordn.,
welche  in  Art.  837  mit  dürren  Worten  vorschreibt,
daß  die  Vollstreckungshandlungen  vorgenommen  werden,
  ohne  daß  es  dazu  einer  richterlichen
Verfügung  bedarf,  in  Widerspruch,  sondern  auch
mit  Art.  20  des  Einführungsgesetzes.  Art.  20
Abs.  1  —  4  besprechen  die  Fälle,  in  welchen  eine
nach  den  Vorschriften  der  alten  Prozeßgesetze  am
1.  Juli  1870  bereits  anhängig  gewordenes  Exekutionsverfahren
  auch  nach  diesen  alten  Prozeßvorschriften
  zu  Ende  geführt  werden  soll,  und  stellen
als  Voraussetzung  hiezu  auf,  daß  am  1.  Juli  ein

7)  Bei  manchem  unserer  Opponenten  dürfte  der  Kern
seiner  Opposition  in  dem  Umstande  zu  suchen  sein,
daß  das  rechtsrheinische  Richtergefühl  von  Anno  1753
verletzt  wird,  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  ohne
hohe  obrigkeitliche  Bewilligung  vor  sich  geht,  daher
man  dieselbe  wenigsteus  noch  für  den  Vollzug  von
Urtheilen  des  alten  Verfahrens  retten  will.