Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.  85

faktischer  Zugriff  auf  Vermögen  oder  Person  des
Schuldners  („eine  Beschlagnahme  oder  elne  gleichzuachtende
  Handlung“)  bereits  stattgefunden  hatte.
Abs.  5  dagegen  normirt  die  Fälle,  wenn  am  1.  Juli
ein  Vollstreckungsverfahren  zwar  eingeleitet  oder  beantragt,
  aber  noch  nicht  bis  zum  faktischen  Zugriffe
vorgerückt  war  8),  in  welchem  Falle  sodann  die
Vollstreckung  nach  den  Vorschriften  der  neuen  Prozeßordnung
  geschehen  soll.  Ist  nun  das  Vollstreckungsverfahren
  eingeleitet  aber  noch  nicht  bis
zum  Zugriffe  gediehen,  d.  h.  ist  das  Exekutionsanrufen
  gestellt  und  darauf  eine  gewährende  richterliche
  Verfügung  erlassen,  so  liegt  allerdings  ein
Exekutionsdekret  im  Sinne  der  GO.  Kap.  XVIII
8.  1  vor.  Aber  das  Einf.-Ges.  legt  ihm  keine  an
dere  Wirkung  bei,  als  daß  es  die  Stelle  des  Befriedigungsgebotes
  nach  Art.  842  der  Proz.-Ordn.
vertritt,  wenn  es  seinem  Inhalte  nach  zu  einer
solchen  Stellvertretung  geeignet  ist.  Wo  aber  das
Vollstreckungsverfahren  nur  beantragt,  d.  h.  wo  ein

8)  Keiner  der  5  Absätze  des  Art.  20  des  Einf.-Ges.  bespricht
  den  Fall,  daß  am  1.  Juli  zwar  ein  Definitivurtheil
  vorliegt,  aber  zu  seiner  Vollstreckung  noch
nicht  einmal  ein  Antrag  gestellt  war.  Dieser  Fall
ist  aber  schon  durch  die  Fassung  des  Art.  1  des
Einf.-Ges.  gedeckt.  Hienach  bildet  vom  1.  Juli  1870
an  die  Vornahme  aller  prozessualen  Handlungen
(lelbstverständlich  einschließlich  der  Vollstreckungshandlungen,
  da  ja  von  diesen  das  ganze  IV.  Buch  der
Proz.-Ordn.  handelt)  nach  den  Vorschriften  der
neuen  Prozeßordnung  die  Regel.  Von  dieser
Regel  statuiren  die  Art.  14  —  25  des  Einf.-Geszwar
  einzelne  Ansnahmen,  in  welchen  auch  nach
dem  1.  Juli  noch  nach  den  alten  Gesetzen  prozedirt
wird,  aber  um  so  gewisser  bleibt  es  in  allen  Fällen,
welche  nicht  ausdrücklich  ausgenommen  sind,  bei  der
Regel.