86  Vollstreckbarkeit  ber  Urtheile.

Exekutionsanrufen  zwar  gestellt,  aber  darauf  noch
nicht  richterlich  versugt  ist,  soll  gleichwohl  auch  die
Vollstreckung  nach  Maßgabe  der  neuen  Prozeßordnung
  geschehen,  also  nach  Proz.-Ordn.  Art.  837
eine  richterliche  Verfügung  unterbleiben!  Wenn
aber  eine  richterliche  Verfügung  zur  Vollstreckung
eines  Urtheiles  alten  Verfahrens  selbst  dann  nicht
nöthig  ist,  wenn  diese  Vollstreckung  schon  vor  dem
1.  Juli  beantragt  war,  so  kann  doch  wahrlich  eine
solche  Verfügung  nicht  verlangt  werden,  wenn  erst
nach  dem  1.  Juli  das  Vollstreckungsverfahren  beginnen
  soll!

Nach  allem  Vorstehenden  muß  ich  an  der  oben
S.  20—23  aufgestellten  Ansicht  festhalten.  —

Zusatz.  Der  erste  Theil  vorstehender  Ausführung
  (S.  74  —  80)  war  schon  gedruckt,  der
übrige  schon  gesetzt,  als  mir  die  Nr.  24  des  Bd.  IX
von  Stenglein's  Zeitschrift  für  Gerichtspraxis
und  Rechtswissensch.  gebracht  wurde,  in  welcher  sich
(S.  369—  371)  eine  Erörterung  über  Art.  20  des
Einf.-Ges.  zur  Civil-Proz.-Ordn.  findet,  in  welcher
der  hieroben  S.  57  von  Herrn  Adv.  Dr.  Stein
aufgestellte  Satz  vertheidigt,  zugleich  aber  auch  eine
Widerlegung  des  von  mir  oben  S.  20  —  23  Erörterten
  versucht  wird.  .

Da  die  Angriffsmittel  im  Wesentlichen  dieselben
  sind,  welche  ich  oben  S.  74—80  und  S.  81
bis  daher  nach  mündlichen  Mittheilungen  angeführt
habe,  so  kann  ich  im  Ganzen  auf  meine  dortige
Replik  Bezug  nehmen  und  habe  derselben  im  Einzelnen
  nur  noch  Nachstehendes  beizufügen.

Wenn  die  faktische  Unmöglichkeit  einer  vom
Gerichtschreiber  in  vollstreckkarer  Form  zu  ertheilenden
  Ausfertigung  des  Urtheiles  neben  dem  Man-*
  des  Urtheilsbuches  auch  durch  den  Mangel
er  Qualitäten  im  alten  Verfahren  bewiesen  wer-