Vollstreckbarkeit  der  Urtheile.  87

den.  will,  so  kann  sich  dagegen  auf  den  vorstehend
S.  79  —  81  gelieferten  Beweis  bezogen  werden,
daß  der  Gerichtschreiber  zu  Ausfertigungen  in  vollstreckbarer
  Form,  selbst  (Art.  651  Abs.  2)  von
„Entscheidungen  der  bayerischen  Gerichte“  (Art.822),
kein  Urtheilsbuch  nöthig  hat.  Eben  so  wenig  stehen
ihm  aber  in  den  dort  besprochenen  beiden  Fällen,
dann  bei  einzeln=  und  handelsgerichtlichen  Urtheilen
(Art.  518)  und  in  anderen  Fällen  Qualitäten  zu
Gebot.  Es  läßt  sich  daher  nicht  einsehen,  warum
gerade  bei  den  Urtheilen  des  alten  Verfahrens  Urtheilsbuch
  und  Qualitäten  Essenlialia  sein  sollen!

Eben  so  wenig  ist  einzusehen,  wie  durch  die
analoge  Anwendung  einzelner  Bestimmungen  der
neuen  ProzeHordnung  auf  Urtheile  des  alten  Verfahrens
  dem  Gesetze  rückwirkende  Kraft  beigemessen
werden  soll.  —  Gefallen  lassen  muß  ich  mir  den
Vorwurf,  es  sei  inkonsequent,  Ausfertigungen  in
vollstreckbarer  Form  erst  nach  eingetretener  Rechtskraft
  zuzulassen;  diese  Ansicht  habe  ich  aber  in
obiger  Note  2  (S.  77)  selbst  als  irrig  anerkaunt
und  zurückgenommen.  »

Widersprechen  muß  ich,  daß  es  eine  Konsequenz
  meiner  Ansicht  bilde,  auch  Abs.  2  des  Art.  288
der  Proz.-Ordn.  auf  Urtheile  des  alten  Verfahrens
anzuwenden.  Es  kommt  hiebei  nur  darauf  an,  ob
ein  Urtheil  bei  unbeschränkter  Oeffentlichkeit  erlassen
  wurde,  nicht  darauf,  ob  es  so  hätte  erlassen
werden  können,  wenn  die  Sache  nach  dem  neuen
Verfahren  verhandelt  worden  wäre.

Daß  die  Verkündung  des  Endurtheiles  einen
Prozeßabschnitt  (und  zwar  den  letzten)  bildet,  ist
richtig,  unrichtig  aber,  daß  hiezu  auch  die  Erholung
  einer  Ausfertigung  in  vollstreckbarer  Form  gehört
  (ein  Verfahren,  wie  mein  Herr  Gegner
sagt,  findet  dabei  nicht  statt).  Daß  die  Erholung
und  Zustellung  einer  solchen  Ausfertigung  zur  Voll-