88  Gülergemeinschaft.  Veräußerung.  Bayer.  WM.

streckung  gehört,  sprechen  Art.  288  und  843  deutlich
  aus.  «

Was  mein  Herr  Gegner  weiter  vorbringt,  bedarf
  nach  S.  74  78  hieroben  keiner  besonderen
Widerlegung,  da  er  dabei  konstant  die  Vollstreckbarkeit
  des  Urtheiles  mit  der  vollstreckbaren  Form
seiner  Ausfertigung  verwechselt.  Nur  durch  diese
Verwechselung  zweier  ganz  verschiedener  Begriffe
konnte  derselbe  zu  dem  unbezeichenbaren  Ausspruche
kommen,  die  Rechtskraft  des  Urtheiles  nach  altem
Verfahren  und  die  Form  der  vollstreckbaren  Ausfertigung
  stünden  sich  gleich!

St.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1

Verfügungsrecht  des  Ehemannes  über  das  Vermögen  der  in
allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebenden  Eheleute.  Actio
«  negatoria  utilis.

(Bayerisches  Recht.)

Von  dem  zu  einem  bäuerlichen  Anwesen  gehörigen
  Walde  zu  7  Tagw.,  welches  die  mit  einander
  in  vertragsmäßig  eingegangener  Gütergemeinschaft
  lebenden  Eheleute  E.  gekauft  hatten,  war
von  dem  Ehemanne  einseitig  das  sämmtliche  Holz
des  Waldes  —  ohne  Grund  und  Boden  —  zur
gänzlichen  Abtreibung  der  Waldfläche  um  4400  fl.
an  R.  verkauft  und  diesem  eine  Abtriebszeit  von
3  Jahren  bewilligt  worden.  Gegen  den  Käufer  R.
hatte  ein  Wechselgläubiger  S.  wegen  einer  für  liquid
erkannten  Wechselforderung  zu  1200  fl.  die  Sperre
auf  das  besagte,  noch  auf  dem  Stamme  stehende