Gütergemeinschaft.  Veräußerung.  Bayer.  LM.  89

Holz  erwirkt,  und  die  Veräußerung  desselben  zu
seiner  Befriedigung  beantragt.

In  Veranlassung  dieser  gerichtlichen  Exekutionseinschreitung
  reichte  die  Ehefrau  Th.  E.  gegen  den
Impetranten  S.  eine  Klage  ein,  in  welcher  sie  vorbrachte,
  daß  sie  Miteigenthümerin  des  Anwesens
und  des  dazu  gehörigen  Waldes  sei,  indem  das
ganze  Anwesen  vermöge  notariell  beurkundeten  Vertrages
  v.  22.  Sept.  1862  gemeinschaftlich  von  ihrem
Ehemanne  und  von  ihr  um  9200  fl.  erkauft,  und
ihnen  übergeben  worden  sei,  und  daß  ihr  Ehemann
zum  Verkaufe  dieses  Holzes,  als  gemeinschaftlich
erworbenen.  Gutes,  ohne  ihre  Einwilligung  nicht  berechtigt
  gewesen  sei;  sie  stellte  die  Bitte,  den  Verkauf
  als  rechtsunwirksam  zu  betrachten  und  den
Beklagten  für  schuldig  zu  erklären,  das  Miteigenthumsrecht
  anzuerkennen,  eventuell  auszusprechen,
daß  der  Holzverkauf,  so  weit  er  den  Antheil  der
Ehefrau  anlange,  als  unwirksam  zu  betrachten  sei,
und  den  Beklagten  zur  Anerkennung  ihres  Eigenthumes
  für  schuldig  zu  erkennen.  .

Der  Beklagte  suchte  in  seiner  Vertheidigung
vorzüglich  geltend  zu  machen,  daß  der  Ehemann
nach  dem  bayer.  Landrechte  auch  ohne  Einwilligung
seiner  Ehefrau  zum  Abschlusse  des  Vertrages  über
den  Holzverkauf  berechtigt  gewesen  sei,  da  er  nur
das  ihm  als  Ehemann  zustehende  Recht  der  Administration
  und  der  Nutznießung  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  der  Eheleute  ausgeübt  habe.  -

Diesen  Rechtsgrund  der  Vertheidigung,  welcher
  im  erster  und  zweiter  Instanz  Billigung  gefunden
  hatte,  wurde  oberstrichterlich  aus  folgenden  Eralägungen
  verworfen:

1.  Die  Waldung  zu  7  Tagw.  macht  im  Verhältnisse
  zu  den  übrigen  Bestandtheilen  des  Gutes
mit  Rücksicht  auf  den  gesammten  Gutskaufpreis  zu
9200  fl.  unstreitig  das  werthvollste  Objekt  des  gan-