90  Gülergemeinschaft.  Veräußerung.  Bayer.  M.

zen  Anwesens  aus,  wenn  in  Betracht  kömmt,  daß
das  auf  der  Waldfläche  stehende  Holz  allein,  ohne
Grund  und  Boden,  nach  dem  Vertrage  v.  30.  Sept.
1863  um  4400  fl.,  sohin  um  einen  Kaufpreis  veräußert
  wurde,  welcher  fast  der  Hälfte  des  Werthes
des  ganzen  Komplexes  sammt  beweglicher  Zugehör
gleichkömmt.

2.  Die  Veräußerung  eines  beiden  Eheleuten
gemeinschaftlichen  Waldes  auf  einer  Grundfläche  von
7  Tagw.  zur  gänzlichen  Abschwendung  mit
elner  dem  Käufer  überdieß  gestatteten  dreijährigen
Abtriebfrist  ist  keine  Handlung,  deren  Vornahme  in
der  ausschließenden  Befugniß  des  Ehemannes  ohne
Einwilligung  selner  Ehefrau  gelegen  ist,  und  lediglich
  als  ein  Ausfluß  des  dem  Ehemanne  zustehenden
eheherrlichen  Rechtes  betrachtet  werden  kann.  Die
Ehefrau  hat  den  Wald  dem  Ehemanne  nicht  als
ein  Dotalgut  zugebracht,  an  welchem  er  das
dominium  civile  erworben  hat  —  bayer.  LR.“
Th.  I  Kap.  VI  §F.  13  Nr.  17  —  sondern  er  ist
während  der  Ehe  als  ein  gemeinschaftliches  Gut
angekauft  worden.  Das  Miteigenthumsrecht  der
Ehefrau  geht  durch  das  eheliche  Verhältniß  nicht
verloren,  dem  Ehemanne  kömmt  nur  —  wie  am
Paraphernal-Vermögen  der  Ehefrau  —  die  Administration
  und  die  Nutzniehung  des  Vermögens  zu,
und  selbst  das  Heirathsgut  darf  der  Ehemann  nicht
anders  als  salva  rei  substantia  genießen.  Anm.
z.  LR.  Th.  I  Kap.  VI  §S.  13  Nr.  19  zwettens.

Dab  Administrationsrecht  des  Ehemannes
begreift  aber  hauptsächlich  die  Verpflichtung  in  sich,
vor  Allem  für  die  Erhaltung  des  ihm  anvertrauten
  Vermögens  getreulich  Sorge  zu  tragen,  das
Vermögen  in  seiner  Substanz,  die  Grundstücke  in
ihrem  ertragsfähigen  Zustande  zu  bewahren  und
gleich  einem  guten  Hausvater  Haus=  und  Feldwirthschaft
  zu  führen.  Der  von  allem  Stamm=  und  Busch-