Gütergemeinschaft.  Veräußerung.  Bayer.  LR.  91

holze  abgerodete  Waldboden  ist  kein  Wald  mehr.
Keinem  Vermögensverwalter  steht  kraft  der  ihm
übertragenen  Gutsverwaltung  die  Befugniß  zu,  sämmtliches
  Holz  eines  ganzen  Waldes  ohne  lUinterschied,
ob  es  forstwirthschaftlich  haubar  ist  oder  nicht,  ohne
besondere  Ermächtigung  des  Eigenthümers  niedeezuschlagen.
  Durch  einen  die  Grundsätze  einer  geregelten
  Waldwirthschaft  übersteigenden  Holzschlag
wird  der  Werth  des  Waldes  in  seiner  Substanz
  vermindert.  Die  Niederschlagung  eines  ganzen
  Waldes  kann  nicht  für  eine  Verbesserung  des
Gutes,  zu  welchem  er  gehört,  augesehen  werden;
dem  Gute  wird  auf  viele  Jahre  hinaus  jede  Holz--nutzung
  entzogen;  ein  ausgerodeter  Waldboden  hat
einen  ungleich  geringeren  Werth  als  eine  im  forstgemäßen
  Betriebe  unterhaltene  Waldung.

3.  Der  Ehemann  ist  aber  auch  in  seiner  Eigenschaft
  als  Nutznießer  des  Vermögens  seiner  Ehefrau
  nicht  befugt,  einen  Wald,  welcher  sich  im  unabgetheilten
  Miteigenthume  der  Eheleute  befindet,
bis  auf  den  letzten  Stamm  und  Strauch  abzutreiben.
  Der  Nutznießer  ist  nach  dem  LR.  Th.  II
Kap.  IX  §.  5  Nr.  2  schuldig,  daß  Gut  auf  eigene
Kosten  zu  erhalten  und  andergestalt  nicht  als  auf
hauswirthschaftliche  Art  und  salva  sub--stantia
  zu  benutzen.  Demjenigen  insbesondere,
welchem  die  Nutznießung  an  einem  Walde  eingeräumt
  ist,  kann  zwar  nach  den  Anm.  z.  LR.  a.
a.  O.  Kap.  IX  §.  5  Nr.  2  lit.  d  der  Holzschlag
nicht  diffikultirt  werden,  er  ist  aber  verbunden,  den
Holzschlag  forstordnungsmäßig,  mithin  so  vorzunehmen,
  daß  der  Wald  und  Holzwuchs  nach  seinem
Esse  bleibt.

Das  bayer.  M.  folgt  hier  ganz  der  gemeinrechtlichen
  Lehre.  Ist  der  Wald  zum  Holzschlagen,
  zur  Holzzucht  und  Nutzung  bestimmt  (silva
caedua,  Schlagwald,  kr.  30  de  V.  S.),  so  ist