92  Gütergemeinschaft.  Veräußerung.  Bayr.  #M.

der  Nießbraucher  auf  die  gewöhnlichen  und  regelmäßigen
  Nutzungen  de5  Waldes  beschränkt,  er  ist
verbunden,  den  Wald  in  dem  bisherigen  guten  wirthschaftlichen
  Zustande  zu  erhalten  und  die  Fortdauer
der  geordneten  Bewirthschaftungsweise  nicht  zu  gefährden;
  er  ist  nur  zu  einem  forstmäßigen  Holzhiebe
berechtigt,  er  darf  also  in  der  Waldung  für  den
Bedarf  seines  Haushaltes  und  für  die  Bewirthschaftung
  des  Gutes  —  also  zu  Brenn  =  Bau=  und
Nutzholz  —  soviel  schlagen  und  geeigneten  Falles
auch  verkaufen,  als  nach  den  Grundsätzen  der  Waldwirthschaft
  haubar  ist  und  als  ein  forstordnungsmäßig
  vorgenommener  und  mit  Rücksicht  auf  eine
dem  Fortbestande  des  Waldes  angemessene  Abtriebs--zeit
  ausgeführter  Holshieb  an  Materiale  ergibt.  Um
aber  den  Wald  in  einem  wirthschaftlichen  ertragsfähigen
  Stande  zu  erhalten,  ist  ein  gewöhnliches
Verfahren,  daß  der  Holzschlag  so  eingerichtet  wird,
daß  dabei  eine  nachhaltige  und  wo  möglich  jedes
Jahr  gleichmäßige  Nutzung  des  Waldes  gewonnen
werden  kann  und  daß  weder  dessen  Kapitalwerth
im  Ganzen  gemindert  noch  der  Holzertrag  auf  längere
  oder  kürzere  Zeit  verringert  wird.  Vergl.  Archiv
  f.  civil.  Praxis  Bd.  XIX  S.  71  u.  f.,  Seuffert
  Archiv  Bd.  III  Nr.  9,  Göschen  Vorlesungen
§.  294  Bd.  II  S.  221.

.  Diesen  nöthigen  Rücksichten  auf  eine  vortheilhafte
  fortdauernde  forstwirthschaftliche  Behandlung
des  Waldes  wirde  zur  großen  Benachtheiligung
des  Miteigenthumes  der  Klägerin  geradezu  entgegengehandelt,
  es  wurde  das  Nutzungsrecht  über  die
Grenze  des  gesetzlich  erlaubten  Maßes  in  ungerechtfertigter
  Weise  ausgeübt.

4.  Hat  der  Ehemann  der  Klägerin  seine  eheherrlichen
  Rechte  sowohl  bezüglich  der  Gutsverwaltung
  als  der  Nutzniehung  überschritten,  und  durch
sein  eingegangenes  Rechtsgeschäft  da  Miteigenthum