Gütergemeinschaft.  Veräußerung.  Bayer.  LR.  93

seiner  Ehefrau  benachtheiligt,  so  war  die  Klägerin
auch  befugt,  die  Eingriffe  in  ihr  Miteigenthum  abzuwehren.
  Von  einer  Vermögensbenachtheiligung
wurde  aber  die  Klägerin  besonders  dadurch  bedroht,
daß  der  Beklagte  S.  bei  dem  Handelsgerichte  M.,
um  zur  Befriedigung  rücksichtlich  seiner  gegen  die
Eheleute  R.  eingeklagten  Wechselforderung  zu  1200  fl.
zu  gelangen,  auf  das  Holz  der  Waldung  die  Beschlagnahme
  erwirkt  und  die  Versteigerung  desselben
  beantragt  hat.

Die  Gesetze  gestatten  die  actio  begatoria  auch
in  Fällen,  in  welchen  es  sich  nicht  um  eine  Servitut
  handelt;  sie  kann  als  actio  ulilis  in  Fällen  erhoben
  werden,  in  welchen  eine  thatsächliche  Beeinträchtigung
  noch  nicht  hervorgetreten  ist,  sondern  nur
Aunsprüche  erhoben  wurden,  welche  einen  künftigen
wirklichen  Eingriff  als  möglich  besorgen  lassen.  Vgl.
Seuffert  Archiv  Bd.  XV  Nr.  101,  Bd.  XVI
Nr.  111),  Vangerow  Pand.  Bd.  1  S.  876.  Die
Ehefrau  braucht  sonach  nicht  erst  die  Versteigerung
des  Holzes  vor  sich  gehen  zu  lassen,  um  nach  vollzogener
  Veräußerung  und  Wegschaffung  desselben
die  Entschädigungsforderung  geltend  zu  machen.

Diese  Klage  ist  nach  bayerischem  Landrechte
ebenso  wie  nach  gemeinem  Rechte  eine  Eigenthumsklage;
  sie  ist  gegen  denjenigen  gerichtet,  welcher  sich
nicht  das  Eigenthum  im  Ganzen,  wohl  aber  einzelne
Ausflüsse  deSselben  aumaßt.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXX
S.  224.  Auch  ist  zur  Anstellung  dieser  Klage  der
Miteigenthümer  befugt,  weil  jeder  Miteigenthümer
  sein  Miteigenthumsrecht  gegen  den  Dritten
zur  Geltung  bringen  kann.  Seuffert  Archiv  Bd.  III
Nr.  145,  Bd  VII  Nr.  289,  Bod.  IX  Nr.  268  S.  354.

OAGErk.  v.  2.  Juli  1867  Nr.  856

r-p

1))  Vergl.  auch  Bd.  VIII  Nr.  94  S.  134.