94  Gütergemeinschaft  nach  Eichstätter  Recht.

2.

Gütergemeinschaft  zwischen  gemeinen  Bürgers=  und  Bauers-Ehelenten
  im  ehemaligen  Gichstättischen  Gebiede.  Wer  gehört
·  zum  gemeinen  Bürgerstande?

Nach  dem  Elichstätter  Statutarrechte  besteht
zwischen  den  gemeinen  Bürgers=  und  Bauers-Eheleuten
  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.  Wer  aber
von  den  Bürgern  zum  höheren  und  wer  zum  niederen
Bürgerstande  gehöre!),  ließ  das  Statutarrecht  unemschieden.
  Im  Konkurse  des  Bierbrauers  J.  P.
zu  Eichstätt  verlangte  dessen  Ehefrau  ihr  Eingebrachtes
  aus  der  Konkursmasse  heraus,  wozu  sie  sich  aus
dem  Grunde  für  berechtigt  hält,  weil  ihr  Ehemann
als  Bierbrauer  nicht  dem  gemeinen  Bürgerstande
angehöre  und  daher  zwischen  ihnen  die  statutatrechtliche
  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten  sei.  Der
oberste  Gerichtshof  wies  dieselbe  mit  ihrem  Anspruche
in  Uebereinstimmung  mit  den  Vorinstanzen  aus  folgenden
  Gründen  ab:

Wer  von  den  Bürgern  zu  dem  höheren  oder
niederen  Stande  gehöre,  ist  im  Eichstätter  Statutarrechte
  nicht  näher  festgestellt,  und  muß  daher  nach
dem  subsidiär  geltenden  gemeinen  Rechte  und  nach
richterlichem  Ermessen  beurtheilt  werden.  -

Gemeinrechtlich?)  werden  aber  zum  höheren
Bürgerstande  nur  Gelehrte,  Künstler,  Kaufleute,
Apotheker,  Fabrikanten  und  Rathsglieder  gezählt.
Der  gewöhnliche  Brauerstand  wird  darunter  nicht

1)  Vergl.  über  den  Unterschied  zwischen  höherem  und
niederem  Bürgerstande  Bl.  f.  RA.  Bd.  19  S.  268,
Bd.  28  S.  392,  Bd.  29  S.  31,  Bd.  30  S.  352.

2)  Eine  gesetzliche  Begriffsbestimmung  hierüber  gibt
es  auch  im  gemeinen  Rechte  nicht;  obige  nähert  sich
der  des  preuß.  Landrechtes  II  1  §K.  13.  Eichhorn
zählt  in  seinem  d.  Privatrechte  §.  67  nach  der  historischen
  Entstchung  des  Begriffes  vom  höheren  Bür-