Gütergemeinschaft  nach  Eichstätter  Recht.  95

aufgezählt  und  könnte  nur  dann  hierunter  begriffen
werden,  wenn  er  das  Brauereigewerbe  fabrikmäßig
  betreiben  würde,  und  sofort  dem  Stande  der
Fabrikanten  selbst  beizuzählen  wäre.

Allein  daß  der  Kridar  die  Brauerei  in  solch'
größerem  Umfange  betrieben  habe,  läßt  sich  aus  aktenmäßigen
  Thatumständen  nirgends  ersehen,  vielmehr
ist  nach  denselben  lediglich  auf  einen  ganz  gewöhnlichen
  Geschäftsbetrieb  zu  schließen,  und  eben  deshalb
  J.  P.  auch  nur  dem  gemeinen  Bürgerstande
beizuzählen.

Der  in  der  Redvisionsschrift  hervorgehobene
Umstand,  daß  das  Anwesen  des  J.  P.  von  seinem
Vater  her  im  besten  baulichen  und  technischen  Zustande
  sich  befinde,  und  daß  dasselbe  so  zweckmäßige
und  umfassende  Gebäulichkeiten  und  Räumlichkeiten
habe,  daß  keine  Brauerei  in  Eichstätt  besser  bestellt
sei,  mag  höchstens  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
fragliche  Brauerei  zu  den  größeren  in  Eichstätt  gehöre,
  daraus  läßt  sich  aber  noch  keineswegs  auf
einen  fabrikmäßigen  Betrieb  ein  sicherer  Schluß  ziehen.

Ou  GErk.  v.  12.  Mai  1868  RNr.  307.

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gerstande  zu  demselben  graduirte,  landesherrliche  Beamte
  mit  selbständiger  Verwaltung,  ferner  solche,
welche  durch  die  ihnen  verliehenen  Ehrenrechte  jener
gleichgestellt  sind,  oder  gleiche  äußere  Achtung  in  den
bürgerlichen  Gesellschaft  genießen,  worüber  in  streitigen
  Fällen  in  der  Regel  das  richterliche  Ermessen
zu  entscheiden  haben  wird.  Es  fällt  in  die  Augen,
daß  ein  solcher  Rechtszustand  in  einem  Falle,  wie
der  vorliegende,  wo  das  eheliche  Güterrecht  von  dem
Stande  der  Ehelente  abhängt,  wegen  der  hiedurch
bedingten  Rechtsnnsicherheit  für  die  Eheleute  sowohl,
als  für  diejenigen,  welche  sich  mit  ihnen  in  Rechtsgeschäfte
  einlassen,  ein  höchst  mißlicher  ist,  und  daß
nur  eine  konsequente  Gerichtspraxis  geeignet  ist,
dem  Uebelstande  abzuhelfen.  Anm.  des  Einsenders.