96  Vertragsoffert.  Annahme.

Die  Annahme  eines  Offertes  kann  regelmäßig  nicht  mehr
in  der  gerichtlichen  Geltendmachung  desselben  liegen.

Es  ist  in  der  Pragis  eine  nicht  seltene  Erscheinung,
  die  Frage:  ob  eine  Vertragsproposition,
insbesondere  ein  Versprechen,  für  angenommen
gelte?  —  schon  dadurch  für  gelöst  zu  halten,  daß
das  Offert  gerichtlich  durch  Klage  oder  Einrede  geltend
  gemacht  wird.

Dieser  Anschauung  ist  der  oberste  Gerichtshof
neuerdings  in  einem  Erkenntnisse  entgegengetreten.
Die  bezüglichen  Motive  lauten:

Wenn  der  Beklagte  als  seine  Acceptation  die
Geltendmachung  der  Schenkung  als  Einrede  und
als  Widerklagposten  betrachtet  wissen  will,  so  muß
dem  entgegengehalten  werden,  daß  die  rechtliche
Geltendmachung  ein  vollendetes  Rechtsgeschäft  voraussetzt
  und  dieses  nicht  erst  begründen  oder  vollenden
  kann,  und  daß  ein  einseitig  gemachtes  Anerbieten
  oder  Versprechen  nicht  erst  nach  mehr  als
zwanzig  Jahren  beliebig  acceptirt  werden  kann,  sondern
  daß  der  consensus  bei  unveränderter  Sachlage
  in  einer  dem  konkreten  Falle  entsprechenden
Zeit  erklärt  sein  muß,  weil  sonst  eine  gegenseitige
Uebereinstimmung  nicht  mehr  angenommen  werden

kann  1).
Ou  GErk.  v.  20.  Mai  1868  MhNr.  350

1)  Dieselbe  Entscheidung  würde  auch  aus  dem  Gesichts-Punkte
  gerechtfertigt  sein,  daß  zur  Zeit  der  gerichtlichen
  Geltendmachung  des  Offertes  bereits  Streitigkeiten
  über  dasselbe  bestehen,  dieses  daher  zur  fraglichen
  Zeit  regelmäßig  als  zurückgenommen  erscheinen
  wird,  daher  nicht  zum  Gegenstande  der  Annahme
  mittelst  gerichtlicher  Geltendmachung  werden
kann.

tigungen:  S.  71  15  v.  u.  frreiche  einmal  „ierübe

  „Berlcheig  694  **i  19  v.  o.  ant  „abgräng"“  lies  „abgränzt“.

Redakt:  Dr.  Ser  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  ——#  Enke.)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S