Zweiter  Ergänzungsband.  A  7.

Dr.  3.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

temerkungen  zu  Art.  18  und  19  des  Gesetzes  vom
29.  April  1869,  die  Einführung  einer  neuen  Prozebordnung
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betr.

J.

Fuͤr  die  am  1.  Juli  1870  bereits  verkündeten
Erkenntnisse,  die  noch  durch  Rechtsmittel  angefochten
  werden  können,  bestimmt  Art.  18  des  Einf.=Ges.,
  daß  bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel,
  der  Fristen  für  die  Geltendmachung  derselben
und  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  zur  Entscheidung
  darüber  die  bisherigen  Prozeßvorschriften  zur
Anwendung  kommen;  bezüglich  der  bei  Einlegung
der  Rechtsmittel  einzuhaltenden  Form,  sowie  beüglich
  der  Verhandlung  und  Entscheidung  über  dienelben
  ist  dagegen  zu  unterscheiden,  ob  daß  Rechtsmittel
  vor  oder  nach  dem  1.  Juli  1870  eingelegt
wurde.  Im  ersteren  Falle  gelten  auch  für  Form
der  Einlegung,  für  Verhandlung  und  Entscheidung
die  Vorschriften  des  alten  Verfahrens,  im  leßteren
dagegen  die  Regeln  der  neuen  Proz.-Ordn.

Der  erstere  Fall  bietet  keine  Schwierigkeiten.
Das  Verfahren  geht  eben  bis  zur  Entscheidung
über  das  Rechtsmittel  nach  dem  alten  Prozesse.

II.  Ergänzungsband.