98  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18u.  19.

Nach  Entscheidung  über  ein  an  ein  Obergericht  ergriffenes
  Rechtsmittel  gehen  die  Akten  zum  Untergerichte
  zurück,  welches  das  Urtheil  nach  den  Vorschriften
  der  alten  GO.  den  Parteien  zustellt.
Von  dem  Momente  der  Publikation  eines  in
höherer  Instanz  ergangenen  Urtheils  tritt  das  neue
Verfahren  ein.  Ist  das  Urtheil  des  Obergerichtes
kein  Endbescheid,  so  nimmt  das  Verfahren  beim
Gerichte  erster  Instanz  seinen  Fortgang.  Nach  Umständen
  hat  die  Ergänzung  des  oberrichterlichen  Urtheiles
  nach  Art.  17  des  Einf.-Ges.  einzutreten.

.  II.
Komplizirter  wird  die  prozessuale  Lage,  wenn
das  Rechtsmittel  nach  dem  neuen  Verfahren  eingelegt,
  und  daher  auch  die  Entscheidung  des  Obergerichtes
  nach  den  Vorschriften  der  neuen  Proz.=Ordn.
  zu  erlassen  ist.

Aus  der  Reihe  der  hiebei  möglichen  Kombina-=tionen,
  welche  zu  erschöpfen  auch  der  umfassendsten
Kafuistik  kaum  möglich  sein  dürfte,  greifen  wir  folgende
  praktisch  am  nächsten  liegende  Fälle  heraus,
um  sie  einer  eingehenderen  Beurtheilung  zu  unterstellen.


Erster  Fall:  „Das  Untergericht  hat
vor  dem  1.  Juli  1870  ein  Enderkenntniß
gefällt,  also  definitiv  entweder  zu  Gunsten
des  Klägers  oder  zu  Gunsten  des  Beklagten
  erkannt.  Die  unterliegende  Partei  ergrelft
  die  Berufung  nach  dem  1.  Juli  1870.
Das  Berufungsgericht  erkennt  abändernd
und  erläßt  einen  Zwischenbescheid,  in  welchem
  einer  Partei  ein  neuer  Beweißsatz
oder  ein  Eid  auferlegt  wird.  Wie  ist  das
Urtheil  des  Obergerichteß  einzurichten,
und  bei  welchem  Gerichte  nimmt  der  Prozeß
  seinen  Fortgang?“