Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18  u.  19.  99

Das  Urtheil  des  Obergerichtes  ist  nach  der
neuen  Proz.-Ordn.  zu  erlassen;  dieser  Satz  bildet
den  Ausgangspunkt  (Art.  18  des  Einf.-Ges.).  Die
Konsequenzen,  die  sich  aus  demselben  ergeben,  sind
folgende:  Ein  Ausspruch  des  Obergerlchtes,  welcher
eine  Beweiterhebung  über  ein  vom  Untergerichte
noch  gar  nicht  zum  Beweise  ausgesetztes  Thema  anordnet,
  ist  nach  den  Vorschriften  des  Art.  328  der
Proz.-Ordn.  einzurlchten.  Ein  solches  Beweisurtheil
  hat  daher  außer  den  zu  beweisenden  Thatsachen
  auch  die  zugelassenen  Arten  von  Beweismitteln
  genau  zu  bezeichnen  (Art.  328  Abs.  2)  und,
damit  das  Obergericht  in  den  Stand  gesetzt  werde,
die  Beweismittel  in  dem  Beweiburtheile  zu  bezeichnen,
  ist  es  nothwendig,  daß  die  Partelen  zuvor  den
Beweis  unter  Angabe  der  Beweismittel  anbieten
(Art.  324).  Dieses  Anbieten  der  Beweise  hat  in
der  öffentlichen  Sitzung  zu  geschehen,  welche  dem
Urtheile  zweiter  Instanz  vorauszugehen  hat.  Ist
die  Verhandlung  in  der  oberen  Instanz  eine  kontradiktorische,
  d.  h.  sind  belde  Parteien  erschienen,
  so  haben  beide  Parteien  der  prozessualen  Pflicht
zur  Benennung  der  Beweismittel  in  der  Sitzung
zu  genügen.  Hält  das  Gericht  einen  nicht  angebotenen
  Beweis  für  nothwendig,  so  hat  der  Vorsitzende
  die  betreffende  Partei  auf  den  Mangel  des
Anerbletens  in  der  Verhandlung  aufmerksam  zu
machen  (Art.  328  Abs.  4).  Das  Unterlassen  der
allgemeinen  Bezeichnung  der  Beweismittel  trotz  geschehener
  Aufforderung  hat  die  Folge,  daß  zum
Nachtheile  der  betreffenden  Partei  die  Unwahrheit
des  vom  Gerichte  für  relevant  erachteten  Umstandes
angenommen  und  ein  Beweis  darüber  nicht  erhoben
wird.  Ohne  vorausgegangene  Parteiaufforderung
kann  diese  Folge  nicht  eintreten,  weßhalb  das  Gesetz
  für  den  Fall,  daß  sich  erst  bei  der  Erkenntnißberathung
  nach  geschlossener  Verhandlung  die  Reler“li

