100  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18u.  19.

vanz  einer  bislang  nicht  gehörig  beachteten  Parteibehauptung
  herausstellt,  die  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  anordnet  (Art.  328  Abs.  4).

Ist  die  Verhandlung  vor  dem  Obergerichte
nicht  kontradiktorisch,  so  kann  das  Obergericht  der
nicht  erschienenen  Partei  nie  einen  neuen  in  erster
Instanz  nicht  ausgesetzten  Beweis  auferlegen.  Daß
es  bei  dem  Nichterscheinen  des  Appellanten  zu  einer
vom  Untergerichte  nicht  formulirten  Beweisauflage
an  denselben  nicht  kommen  kann,  ist  sofort  klar;
denn  wenn  der  Anwalt  des  Appellanten  in  der  zur
Hinterlegung  der  Anträge  oder  unmittelbar  zur  Verhandlung
  der  Sache  bestimmten  Sitzung  nicht  erscheint,
  so  erfolgt  auf  Antrag  des  rite  erschienenen
Appellaten  Abweisung  der  Berufung;  es  kann  sonach
  keine  Aenderung  des  unterrichterlichen  Erkenntnisses
  eintreten.  .  «

Ist  aber  für  den  Appellaten  kein  Anwalt  bestellt,
  oder  der  bestellte  Anwalt  in  der  zur  Hinterlegung
  der  Anträge  oder  unmittelbar  zur  Verhandlung
  bestimmten  Sitzung  nicht  erschienen,  so  ergibt
sich  die  Unmöglichkeit  einer  Beweisauflage  an  den
Appellaten  aus  dem  Umstande,  daß  dem  Obergerichte
  die  zur  Abfassung  eines  Beweisurtheiles  absolut
  nöthige  Voraussetzung,  das  ist  das  Anerbieten
des  Beweises  unter  allgemeiner  Bezeichnung  der
Beweismittel,  fehlt.  In  den  Akten  des  nach  dem
alten  Verfahren  behandelten  Prozesses  kommt  weder
ein  derartiges  Anerbieten  noch  eine  Bezeichnung  der
Beweismittel  vor.  Ist  der  Appellat  in  der  Sitzung
de5  Obergerichtes  nicht  erschienen,  so  kann  diesem
Mangel  nicht  abgeholfen  werden.  Ohne  Bezeichnung
  der  Beweismittel  aber  gibt  es  kein  Beweisurtheil
  1).

1)  Materiell  ist  hier  zum  Nachtheile  des  nicht  erschlene-